Freibetrag
Was der erwerbstätige Ehegatte dem anderen Ehegatten, der im Betrieb mithilft, zur freien Verfügung auszahlt (sog. Freibetrag, ZGB 164), ist kein Geschäftsaufwand des erwerbstätigen Ehegatten, sondern stellt Einkommenserwerbsverwendung dar.
Beim berechtigten Ehegatten stellt der Freibetrag nicht Einkommen im Sinne des Steuerrechts dar.
Steuerrechtlich relevant ist aber ein einkommensrechtlicher Sonderabzug für die Mitarbeit des Ehegatten nach diversen Steuergesetzen.
Lohn
Lohn gestützt auf einen Arbeitsvertrag stellt buchführungs- und steuerrechtlichen Geschäftsaufwand dar. Erzielen beide Ehegatten Erwerbseinkommen – der eine als Unternehmer, der andere als Mitarbeiter des Unternehmers – können die Ehegatten in der Steuererklärung Abzüge geltend machen, welche die Minderung des steuerbaren Einkommens zur Folge haben:
- Mitarbeiterehegatte und Lohnempfänger kann Berufsauslagenpauschale abziehen, auch wenn er keine Auslagen hat;
- Doppelverdienerabzug bei beiden Ehegatten;
- Abzug der Aufwendungen für die 2. Säule (berufliche Vorsorge) und 3. Säule (Selbstvorsorge);
- Abzüge der Kosten für Haushalthilfen und/oder Kinderbetreuung denkbar, wenn beide arbeitstätig sind.
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