Zuständigkeit für Eintragung
Die schweizerische Behörde (Zivilstandsamt) ist für das Verfahren um Eintragung einer Partnerschaft zuständig, wenn einer der Partner:
- Wohnsitz in der Schweiz, oder
- das Schweizer Bürgerrecht hat (vgl. IPRG 65a i.V.m. IPRG 43 Abs. 1).
Für das Vorverfahren: Zivilstandsamt am Wohnsitz eines der Partner.
Für die eigentliche Eintragung (Beurkundung): jedes schweizerische Zivilstandsamt frei wählbar
Hat keiner der Partner Wohnsitz in der Schweiz und ist keiner der Partner Schweizer Staatsbürger, so sind die Schweizerischen Behörden nicht zuständig.
- Es ist nach dem internationalen Privatrecht im Wohnsitz und/oder Heimatstaat (eines der Partner) zu prüfen, ob es ein vergleichbares Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Partner gibt und, welches die zuständigen ausländischen Behörde für die Begründung sind.
- Die im Ausland geschlossene Partnerschaft kann in der Schweiz bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt werden.
Zuständigkeit für Auflösung
Zuständig für die Auflösung der Partnerschaft sind die Schweizerischen Gerichte:
- am Wohnsitz des Beklagten, oder
- am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser
- sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält, oder
- Schweizer Bürger ist (vgl. IPRG 65a i.V.m. IPRG 59).
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit in der Schweiz.
- Es ist nach dem internationalen Privatrecht im Wohnsitz und/oder Heimatstaat (eines der Partner) zu prüfen, ob eine Zuständigkeit für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht.
- Die im Ausland aufgelöste eingetragene Partnerschaft kann in der Schweiz bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt werden.
- Ist hingegen am Wohnsitz einer der Partner rechtlich und/oder faktisch unmöglich oder unzumutbar, die eingetragene Partnerschaft aufzulösen, so besteht eine (Not-)Zuständigkeit bei schweizerischen Gericht am Eintragungsort.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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