LAWINFO

Eingetragene Partnerschaft

QR Code

Internationales Privatrecht (IPR)

Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
eingetragene Partnerschaft, Partnerschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit für Eintragung

Die schweizerische Behörde (Zivilstandsamt) ist für das Verfahren um Eintragung einer Partnerschaft zuständig, wenn einer der Partner:

  • Wohnsitz in der Schweiz, oder
  • das Schweizer Bürgerrecht hat (vgl. IPRG 65a i.V.m. IPRG 43 Abs. 1).

Für das Vorverfahren: Zivilstandsamt am Wohnsitz eines der Partner.

Für die eigentliche Eintragung (Beurkundung): jedes schweizerische Zivilstandsamt frei wählbar

Hat keiner der Partner Wohnsitz in der Schweiz und ist keiner der Partner Schweizer Staatsbürger, so sind die Schweizerischen Behörden nicht zuständig.

  • Es ist nach dem internationalen Privatrecht im Wohnsitz und/oder Heimatstaat (eines der Partner) zu prüfen, ob es ein vergleichbares Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Partner gibt und, welches die zuständigen ausländischen Behörde für die Begründung sind.
  • Die im Ausland geschlossene Partnerschaft kann in der Schweiz bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt werden.

Zuständigkeit für Auflösung

Zuständig für die Auflösung der Partnerschaft sind die Schweizerischen Gerichte:

  • am Wohnsitz des Beklagten, oder
  • am Wohnsitz des Klägers, wenn dieser
    • sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhält, oder
    • Schweizer Bürger ist (vgl. IPRG 65a i.V.m. IPRG 59).

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit in der Schweiz.

  • Es ist nach dem internationalen Privatrecht im Wohnsitz und/oder Heimatstaat (eines der Partner) zu prüfen, ob eine Zuständigkeit für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht.
    • Die im Ausland aufgelöste eingetragene Partnerschaft kann in der Schweiz bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt werden.
  • Ist hingegen am Wohnsitz einer der Partner rechtlich und/oder faktisch unmöglich oder unzumutbar, die eingetragene Partnerschaft aufzulösen, so besteht eine (Not-)Zuständigkeit bei schweizerischen Gericht am Eintragungsort.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.