Allgemeine Firmenbildungsgrundsätze
Bei der Bildung einer Firma auch des Einzelkaufmanns sind die Grundsätze der Firmenwahrheit, der Firmenklarheit, der Unübertragbarkeit und der Ausschliesslichkeit zu beachten.
Weiterführende Informationen
Firma des Einzelkaufmanns
Die Firma des Einzelkaufmanns ist im Wesentlichen zu bilden aus:
- dem Familiennamen (mit oder ohne Vorname) des Inhabers
- einem fakultativen Zusatz, wie
- Phantasiebezeichnung
- Branchenangabe.
Ein Zusatz, der auf ein Gesellschaftsverhältnis hindeuten könnte, ist nicht erlaubt.
Mehrere Einzelfirmen desselben Einzelkaufmanns
Grundsätzlich kann der Einzelkaufmann mehrere Einzelfirmen betreiben; zur Einhaltung von Firmenwahrheit und Firmenklarheit sollte der Einzelkaufmann für jeder seiner Einzelfirmen eine eigene Firma bilden, die sich zusammensetzt aus Personenfirma und allfälligen Zusätzen (zB „Paul Müller, Drogerie Bellevue“, „Paul Müller, Drogerie Albisriederplatz» usw.).
Abgrenzung eines späteren Inhabers mit identischem Namen
In Beachtung des Firmenbildungsgrundsatzes der Ausschliesslichkeit hat sich eine spätere Einzelfirma durch einen entsprechenden Zusatz von der älteren Einzelfirma deutlich zu unterscheiden.
Firmenschutz
Der Ausschliesslichkeitsschutz der Einzelfirma besteht nur für den Eintragungsort (vgl. OR 946):
Art. 946 OR
2. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
1 Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist.
2 Der neue Geschäftsinhaber hat in einem solchen Falle seinem Namen in der Firma einen Zusatz beizufügen, durch den diese deutlich von der älteren Firma unterschieden wird.
3 Gegenüber einer an einem andern Orte eingetragenen Einzelfirma bleiben die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb vorbehalten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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