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Erbschaftsklage

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Erbschaftsklage
Stichworte:
Erbschaftsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erbschaftsklage des Erben

Gutgläubiger Besitzer:

  • Relative Frist: 1 Jahr seit Kenntnis des Besitzes des Beklagten und des eigenen besseren Rechts
  • Absolute Frist: 10 Jahre ab dem Tod des Erblassers bzw. ab dem Eröffnung der Verfügung von Todes wegen

Bösgläubiger Besitzer:

  • 30 Jahre.

Erbschaftsklage des Vermächtnisnehmers

ZGB 601 bestimmt die Verjährung des Klagerechts des Vermächtnisnehmers (Klagefrist) auf die Auslieferung seines Legates.

Die Fälligkeit der Vermächtnisforderung wird in Lehre und Rechtsprechung wie folgt differenziert:

  • Vorbestandene Fälligkeit des Vermächtnisses zur Zeit der amtlichen Mitteilung der Zuwendung an den Vermächtnisnehmer (ZGB 558)
    • Verjährungsbeginn: Mit dem Empfang der amtlichen Mitteilung.
  • Fälligkeit mit Annahme des Nachlasses durch den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben bzw. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
    • Verjährungsbeginn: Mit Eintritt der Fälligkeit des Vermächtnisses.

Verjährungsunterbrechung

Eine Unterbrechung der Verjährung ist gemäss OR 135 zulässig.

Vermächtnisklage

» Checkliste: Vermächtnisklage

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