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Erbschaftsklage

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Erbschaftsklage
Stichworte:
Erbschaftsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erbschaftsklage des Erben

Gutgläubiger Besitzer:

  • Relative Frist: 1 Jahr seit Kenntnis des Besitzes des Beklagten und des eigenen besseren Rechts
  • Absolute Frist: 10 Jahre ab dem Tod des Erblassers bzw. ab dem Eröffnung der Verfügung von Todes wegen

Bösgläubiger Besitzer:

  • 30 Jahre.

Erbschaftsklage des Vermächtnisnehmers

ZGB 601 bestimmt die Verjährung des Klagerechts des Vermächtnisnehmers (Klagefrist) auf die Auslieferung seines Legates.

Die Fälligkeit der Vermächtnisforderung wird in Lehre und Rechtsprechung wie folgt differenziert:

  • Vorbestandene Fälligkeit des Vermächtnisses zur Zeit der amtlichen Mitteilung der Zuwendung an den Vermächtnisnehmer (ZGB 558)
    • Verjährungsbeginn: Mit dem Empfang der amtlichen Mitteilung.
  • Fälligkeit mit Annahme des Nachlasses durch den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben bzw. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
    • Verjährungsbeginn: Mit Eintritt der Fälligkeit des Vermächtnisses.

Verjährungsunterbrechung

Eine Unterbrechung der Verjährung ist gemäss OR 135 zulässig.

Vermächtnisklage

» Checkliste: Vermächtnisklage

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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