Erbschaftsklage des Erben
Gutgläubiger Besitzer:
- Relative Frist: 1 Jahr seit Kenntnis des Besitzes des Beklagten und des eigenen besseren Rechts
- Absolute Frist: 10 Jahre ab dem Tod des Erblassers bzw. ab dem Eröffnung der Verfügung von Todes wegen
Bösgläubiger Besitzer:
- 30 Jahre.
Erbschaftsklage des Vermächtnisnehmers
ZGB 601 bestimmt die Verjährung des Klagerechts des Vermächtnisnehmers (Klagefrist) auf die Auslieferung seines Legates.
Die Fälligkeit der Vermächtnisforderung wird in Lehre und Rechtsprechung wie folgt differenziert:
- Vorbestandene Fälligkeit des Vermächtnisses zur Zeit der amtlichen Mitteilung der Zuwendung an den Vermächtnisnehmer (ZGB 558)
- Verjährungsbeginn: Mit dem Empfang der amtlichen Mitteilung.
- Fälligkeit mit Annahme des Nachlasses durch den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben bzw. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis
- Verjährungsbeginn: Mit Eintritt der Fälligkeit des Vermächtnisses.
Verjährungsunterbrechung
Eine Unterbrechung der Verjährung ist gemäss OR 135 zulässig.
Vermächtnisklage
» Checkliste: Vermächtnisklage
Art. 600 ZGB
C. Verjährung
1 Die Erbschaftsklage verjährt gegenüber einem gutgläubigen Beklagten mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, da der Kläger von dem Besitz des Beklagten und von seinem eigenen bessern Recht Kenntnis erhalten hat, in allen Fällen aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tode des Erblassers oder dem Zeitpunkte der Eröffnung seiner letztwilligen Verfügung an gerechnet.
2 Gegenüber einem bösgläubigen Beklagten beträgt die Verjährungsfrist stets 30 Jahre.
Art. 601 ZGB
D. Klage der Vermächtnisnehmer
Die Klage des Vermächtnisnehmers verjährt mit dem Ablauf von zehn Jahren, von der Mitteilung der Verfügung oder vom Zeitpunkt an gerechnet, auf den das Vermächtnis später fällig wird.