Die Gutheissung der Erbschaftsklage bewirkt ein Urteil mit folgenden Wirkungen:
- Pflicht des Besitzers als Beklagtem
- zur Herausgabe der Erbschaftssachen oder der Erbschaft
- nach den Besitzesregel
- an den Kläger.
Art. 599 ZGB
B. Wirkung
1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.
2 Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.