Begründung
Der Kläger trägt die Behauptungs- und Substantiierungslast.
Wenn auch im Rechtsbegehren die Formulierung der Generalklage genügt, sind in der Begründung die einzelnen Gegenstände zu substantiieren.
Weiterführende Informationen
Beweislast
Art. 8 ZGB
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Der Kläger ist beweisbelastet (vgl. ZGB 8) für:
- seine Stellung als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe
- sein besseres Recht an der Erbschaft
- Bestand und Echtheit der Verfügung von Todes wegen, wenn der Kläger eingesetzter Erbe ist
- den Besitz des Beklagten an den Erbschaftsgegenständen
- die Zugehörigkeit der Gegenstände zum Nachlass
- Nichtverwirkung der Klagefrist.
Der Beklagte hat zu beweisen:
- Ausschluss des Klägers vom Erbrecht
- Ungültigkeit oder Widerruf der angerufenen Verfügung von Todes wegen
- Erbunwürdigkeit des Klägers
- Verwirkung des Rechtes auf Erbschaftsklage.
Weiterführende Informationen
» Beweisrecht / Beweisverfahren im Schweizerischen Zivilprozess