Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1):
Art. 28 ZPO
1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
Weiterführende Informationen
Welches Gericht für einen konkreten Fall geografisch zuständig ist (Gerichtsstand), ist bundesrechtlich geregelt. Die ZPO enthält Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Es können sich jedoch auch Zuständigkeitsvorschriften in anderen Gesetzen finden.