Eine Erbschaftsklage setzt voraus:
- Erbschaftssachen
- beim Beklagten als Besitzer
- gesetzlicher oder eingesetzter Erbe als Kläger
- definitiv feststehende Erbeneigenschaft
- mehrere Erben = notwendige Streitgenossenschaft
- mit besserem Recht.
Art. 598 ZGB
A. Voraussetzung
1 Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.