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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

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Bestimmung des Nachlasses

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

AKTIVEN

Zum Nachlass gehören alle vererbbaren Vermögenswerte sowie die ausgleichungspflichtigen Erbvorbezüge.

Ansprüche, die erst mit dem Tod des Erblassers entstehen, fallen nicht in den Nachlass:

  • Rentenansprüche von Witwen und Waisen
  • Haftpflichtrechtliche Ansprüche der Hinterbliebenen aus der Tötung des Erblassers
  • Ansprüche aus Verträgen, welche erst bei Tode fällig werden.

Lebensversicherungen

Rückkaufsfähige Lebensversicherungen unterliegen jedoch der Erbschaftssteuer (und der kantonalen Vermögenssteuer). Rückkaufsfähig ist eine Versicherung, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls sicher ist und somit eine Begünstigung eines Dritten auf den Todesfall des Erblassers auf jeden Fall gewollt (Lebenslängliche Todesfallversicherungen, Erlebensfallversicherungen mit Prämienrückzahlung bei vorzeitigem Tod vor Ablauf der Vertragsdauer, sog gemischte Versicherungen und Terme-fixe-Versicherungen).

Demgegenüber fallen sog. temporäre Todesfallrisikoversicherungen mit gegenseitiger Begünstigungsklausel nicht in den Nachlass und unterliegen somit auch nicht der Erbschaftssteuer (die Versicherungsleistungen sind aber der Einkommenssteuer unterworfen). Die temporäre Todesfallrisikoversicherung wird nur für eine bestimmte Vertragsdauer abgeschlossen. Der Eintritt des Versicherungsfalls (Todesfall während der Dauer des Vertrages) und damit auch die Begünstigung sind ungewiss.

Steuertipp:

Soll das Deckungskapital erbschaftssteuerbefreiten Personen, je nach Kanton Ehefrau und Nachkommen, zugewiesen werden, so kann die Einkom-menssteuer gespart werden, indem in die Versicherungspolice ausdrück-lich eine begünstigte Person eingesetzt wird (die Summe fällt in den Nach-lass und wird erbschaftssteuerlich nach Erbrecht verteilt); die individuelle Begünstigung der Ehefrau unter Ausschluss der Nachkommen ist aber im Gegensatz zur Versicherungsbegünstigung dann nicht möglich!

SCHULDEN

In den Nachlass „fallen“:

  • Schulden des Erblassers
  • Erbgangsschulden (Begräbniskosten)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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