Wird eine Rückfallklausel gemäss Art. 247 OR verabredet, infolge derer die Schenkung vor ableben des Beschenkten vor dem Schenker dahinfällt, könnte eine periodische Schenkungssteuer beim Erstbeschenkten und die volle Schenkungssteuer beim Letztempfänger unter Anrechnung der bereits periodisch bezahlten Schenkungssteuer erhoben werden.
OR Art. 247
III. Verabredung des Rückfalls
1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.
2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.
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