Nebst den subjektiven Steuerbefreiungen und den Steuerfreibeträgen gibt es je nach Kanton unterschiedliche Ausnahmen vom Steuerobjekt! Bestimmte Sachverhalte werden von der Besteuerung ausgenommen:
- Zuwendungen von geringer Höhe
- Gelegenheitsgeschenke bis zu einem bestimmten Betrag.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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