Rechtsgüter
Der Träger von Rechten und Pflichten aus dem Steuerverhältnis ist das Steuersubjekt.
Steuerpflichtig ist der Empfänger des zugewendeten Vermögens. Der Wohnsitz der erwerbenden Person ist für die Steuerpflicht bedeutungslos.
Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge und Bevormundete sind als selbstständige Steuersubjekte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig.
Der Vermächtnisnehmer wird zum Werte seines Vermächtnisses steuerpflichtig.
Subjektive Steuerbefreiungen
In vielen Kantonen sind Zuwendungen und Vermögensanfällte an Ehegatten und direkte Nachkommen steuerbefreit. Auch juristische Personen, die gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) von der Gewinn- und Kapitalsteuer ausgenommen sind, sind je nach Kanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
Informationen zu subjektiven Steuerbefreiungen finden Sie hier:
» Steuerbefreiung für Ehegatten
Steuerfreibeträge
In den meisten Kantonen werden Steuerfreibeträge (Abzüge vom unentgeltlichen Vermögenser-werb) gewährt. Die Höhe des Freibetrages orientiert sich oft an der Verwandtschaftsbeziehung. Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Saldo der unentgeltlichen Vermögenszuwendung unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Steuerfreibeträge der Kantone
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