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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

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Generelle subjektive Steuerbefreiungen

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In vielen Kantonen sind diejenigen juristischen Personen von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit, die gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) von der Gewinn- und Kapitalsteuer ausgenommen sind:

  • der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
  • der Kanton und seine Anstalten;
  • die Gemeinden und ihre Anstalten;
  • Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
  • die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungskassen;
  • juristische Personen, die öffentliche und gemeinnützige Zwecke verfolgen;
  • juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerische Kultuszwecke verfolgen;
  • die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
  • konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben;3
  • im Kanton tätige politische Parteien.4

3 im Kanton Bern, im Kanton Uri, im Kanton Obwalden, im Kanton Nidwalden, im Kanton Ausserrhoden, im Kanton Innerrhoden, im Kanton St. Gallen

4 Zürich, Bern, Uri

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