In vielen Kantonen sind diejenigen juristischen Personen von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit, die gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) von der Gewinn- und Kapitalsteuer ausgenommen sind:
- der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
- der Kanton und seine Anstalten;
- die Gemeinden und ihre Anstalten;
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
- die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungskassen;
- juristische Personen, die öffentliche und gemeinnützige Zwecke verfolgen;
- juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerische Kultuszwecke verfolgen;
- die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts;
- konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben;3
- im Kanton tätige politische Parteien.4
3 im Kanton Bern, im Kanton Uri, im Kanton Obwalden, im Kanton Nidwalden, im Kanton Ausserrhoden, im Kanton Innerrhoden, im Kanton St. Gallen
4 Zürich, Bern, Uri