Grundsatz
Die Gesellschaft wird formfrei errichtet; konkludentes Handeln genügt.
Formpflichtige Rechtsgeschäfts-Teile im Gesellschaftsvertrag
- Grundsatz
- Verpflichten sich die Gesellschafter aber zu Leistungen, die formpflichtig sind, so ist die betreffende Form zu beachten!
- Immobilien
- Einbringung von Grundstücken: öffentliche Beurkundung (vgl. ZGB 657 Abs. 1)
- Gleiches gilt natürlich für die Einräumung von beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte etc.)
- Abfindungsklausel
- Wird für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters durch Tod eine tiefere Entschädigung der Erben vorgesehen als im Erlebensfall, dann ist beinhaltet die Abfindungsklausel eine Begünstigung der verbleibenden Gesellschafter und ist damit als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren, die der betreffenden Form bedarf (vgl. ZGB 498 ff. bzw. ZGB 512 ff.)
Judikatur
- Konkludenz als Form
- SJZ 1974 Nr. 96 S. 335
- Abfindungsklausel und Form
Literatur
- Immobilien und Form
- VON STEIGER, SPR VIII/1, Allgemeiner Teil und Personengesellschaften, Basel 1976, S. 358
- Abfindungsklausel und Form
- BAER R., in ZBJV 1989 S. 238
- HAUSHEER H., in ZBJV 1969 S. 138 ff.
- SCHAUB P., in SAG 1984 S. 17 ff.
Tipp
Es empfiehlt sich die Schriftform, mit einem Schriftformvorbehalt als Gültigkeitsvoraussetzung auch für Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages.
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