Wollen sich die Beteiligten binden und wählen sie nicht eine andere Rechtsform, liegt eine einfache Gesellschaft vor. Vielfach bemerken die Beteiligten nicht einmal, dass sie Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft sind. Erst Streitigkeiten oder Steuerfolgen führen den Betroffenen ihr Rechtsverhältnis und die Qualifikation als einfache Gesellschaft vor Augen.
Beispiele
- Pro einfache Gesellschaft
- gemeinsamer Kauf eines Personenwagens für eine Ferienreise (BGE 99 II 315 ff)
- Wohngemeinschaft (WG) (SJZ 1983 98 Nr. 14)
- Gemeinsame Miete und Bewohnung durch Konkubinatspartner (BGE 108 II 208 ff.)
- vgl. auch Konkubinat: Einfache Gesellschaft
- gemeinsame Antennenanlage (SAG 1975 S. 156 f.)
- Sektion eines Grossvereins, mit erheblichem Eigenengagement (ZR 1976 Nr. 69)
- Contra einfache Gesellschaft
- Gesellschaft, um die Substanz eines Unternehmens zu teilen, welche in der Ausschöpfung des Verkaufserlöses eine Hotels besteht (vgl. BGer 4A_421/2020 vom 26.02.2021)
- Gesangsstudio und angehende Schlagersängerin (BGE 104 II 111 ff.)
- Aktionäre mit gemeinsamen Interessen, denen aber der sog. animus societatis fehlte (SJZ 2005 S. 428)
Literatur
- HEMMELER A., Die faktische Gesellschaft im Schweizerischen Recht, Diss. Zürich 1962
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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