Die Teilungsklage weist folgende Charakteristika auf:
Klageart
- Gestaltungsklage
Aktivlegitimation
- Jeder Miterbe [Kein Zwang zu einer (aktiven) Streitgenossenschaft]
Passivlegitimation
- alle nicht als Kläger auftretenden Miterben [als notwendige Streitgenossenschaft]
Gerichtsstand
- Letzter Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1)
- Ausnahmen
- (schriftliche) Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes durch die Erben (ZPO 17)
- Einlassung auf einen andernorts angehobenen Erbteilungsprozess
- Schiedsgericht in Erbsachen
Streitwert
- Wert des eingeklagten Erbteils
- Wert des gesamten Nachlasses (Nettowert), wenn der Teilungsanspruch als solcher strittig ist.
Rechtsbegehren
Sichernde Massregeln
- als selbständiges Begehren (vgl. ZGB 604 Abs. 3)
- als vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Teilungsprozesses
- vgl. auch Vorsorgliche Massnahmen
Begründung
- Prozessgenügende Behauptung und Substantiierung
- Grundsätze des Zivilverfahrens
Judikatur
BGE 101 II 41
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