LAWINFO

Erbteilungsklage

QR Code

Gerichtsstand

Rechtsgebiet:
Erbteilungsklage
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsklage, Teilungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Gerichtsstand ist zu achten auf:

  • den Grundsatz
    • Letzter Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1)
  • die Ausnahmen
    • (schriftliche) Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes durch die Erben (ZPO 17; sog. „Gerichtsstandsvereinbarung“)
    • Schiedsvereinbarung
    • Einlassung auf einen andernorts angehobenen Erbteilungsprozess

Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen

  • Prorogation
    • Testamentarische oder erbvertragliche Schiedsklausel des Erblassers
      • in Form einer Auflage (ZGB 482)
      • bindende Anordnung für die Erben umstritten
        • Anspruch auf staatliches Gericht
        • Gefahr der Zuständigkeitsspaltung
      • nachträgliche Genehmigung durch alle Erben
    • Schiedsklausel in Grundgeschäft der Erben
    • Schiedsvertrag bei ausgebrochenem Streit unter den Erben
  • Gegenstand
    • Methode zur Streiterledigung
    • Erbteilungsverfahren
  • Schiedsklausel in Erbvertrag, mit Zustimmung aller Erben, zulässig
  • https://law.ch/lawinfo/schiedsgerichtsbarkeit/schiedsgerichtsbarkeit-im-erbrecht

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.