Beim Gerichtsstand ist zu achten auf:
- den Grundsatz
- Letzter Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1)
- die Ausnahmen
- (schriftliche) Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes durch die Erben (ZPO 17; sog. „Gerichtsstandsvereinbarung“)
- Schiedsvereinbarung
- Einlassung auf einen andernorts angehobenen Erbteilungsprozess
Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen
- Prorogation
- Testamentarische oder erbvertragliche Schiedsklausel des Erblassers
- in Form einer Auflage (ZGB 482)
- bindende Anordnung für die Erben umstritten
- Anspruch auf staatliches Gericht
- Gefahr der Zuständigkeitsspaltung
- nachträgliche Genehmigung durch alle Erben
- Schiedsklausel in Grundgeschäft der Erben
- Schiedsvertrag bei ausgebrochenem Streit unter den Erben
- Testamentarische oder erbvertragliche Schiedsklausel des Erblassers
- Gegenstand
- Methode zur Streiterledigung
- Erbteilungsverfahren
- Schiedsklausel in Erbvertrag, mit Zustimmung aller Erben, zulässig
- https://law.ch/lawinfo/schiedsgerichtsbarkeit/schiedsgerichtsbarkeit-im-erbrecht
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