- Sämtliche nicht auf der Klägerseite auftretenden Miterben
- als notwendige Streitgenossenschaft
Nicht zulässig ist die Erbschaftsklage gegen die erbrechtlichen Amtsträger
- Willensvollstrecker (ZGB 517 f.)
- Amtlicher Erbschaftsverwalter (ZGB 554)
- Erbschaftsliquidator (ZGB 596)
- Erbenvertreter (ZGB 602)
Klageanerkennung durch einen Teil der beklagten Miterben
- Blosses Einverständnis zum Klagebegehren alleine genügt nicht
- Erklärung, der anerkennende Beklagte würde das Urteil des Teilungsrichters, wie es auch immer ausfalle, anerkennen
- Der Kläger muss nur noch die nicht anerkennenden Miterben weiterbelangen
- Das Gericht trägt bei der Kostenüberwälzung und Entschädigungsfestsetzung den meistens zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgenden Anerkennungen der Streitgenossen angemessen und situativ Rechnung.
Notwendige Streitgenossenschaft auch im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht
Das Bundesgericht hält in BGE 5A_809/2011 vom 15.03.2012 dafür, dass auch im Rechtsmittelverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt und, dass deshalb alle Miterben als Beschwerdegegner miteinzubeziehen sind. Gegenüber nicht miteinbezogenen Miterben gilt das letztinstanzliche kantonale Urteil.
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