Begriff: Sicherungsobjekt
- Sicherungsobjekt = mittels des Escrow-Verhältnisses an den Escrow Agent zu einzuliefernder Sicherungsgegenstand, gemäss Verpflichtungsgeschäft (Haupt- bzw. Grundverhältnis)
Gegenstand des Sicherungsobjektes
- Voraussetzungen
- Übertragbarkeit des Sicherungsgegenstandes
- Massgebend: Anwendbares Recht
- Entscheidend: Zweckverfolgung
- Kontrolle: Individualprüfung, je nach Sicherungsgegenstand
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Sicherungsforderung
- Bewegliche Sachen / Geldbetrag (bar oder Zahlungsanweisung)
- Untaugliche Sicherungsobjekte: siehe Box
- Übertragbarkeit des Sicherungsgegenstandes
- Sicherungsgegenstand
- Bewegliche Sachen
- Wertpapiere
- Miteigentumsanteile (OR 164 ff.)
Untaugliche Sicherungsobjekte
- Unbewegliche Sachen (Immobilien und Rechte an Immobilien)
- Unübertragbare Sachen
- Übertragungsbeschränkungen
- nach Gesetz
- nach Vertrag
- Wertpapiere
- Vinkulierungsvorschriften (OR 685 ff.)
- Übertragungsbeschränkungen
Unterschied von Escrow- und Paymaster-Verhältnis
Die Unterschiede von Escrow- und Paymaster-Verhältnis
- Escrow-Verhältnis: jede Art von Sicherungsgegenständen, mit Ausnahme untauglicher Sicherungsobjekt (siehe oben)
- Paymaster-Verhältnis: Geld
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:HinterlegungEinleitung zur Hinterlegung (Lagerung, Lag...Autoren:Landwirtschaftliche PachtEinleitung zur landwirtschaftlichen PachtAutoren:Vertrag / VertragsrechtEinleitung zum VertragsrechtAutoren:ÄnderungskündigungEinleitung zur ÄnderungskündigungAutoren:ForfaitierungEinleitung zur ForfaitierungAutoren:SicherungsübereignungEinleitung zur Sicherungsübereignung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht