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Escrow / Escrow Management

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Zulässigkeit / Schranken

Rechtsgebiet:
Escrow / Escrow Management
Stichworte:
Escrow Management
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zulässigkeit

Obligationenrechtliche Aspekte

Das Prinzip der Vertragsfreiheit lässt auch im Gesetz nicht geregelte Verträge, sog. „Innominatkontrakte“, zu.

Sachenrechtliche Aspekte

Sofern und soweit die Absicherung des Gläubigers über Eigentum oder Pfandrecht verläuft, ist die Typengebundenheit der sachenrechtlichen Institute, d.h. der sog. numerus clausus, zu beachten.

Schranken

Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit

Sie dürfen einfach im Sinne von OR 20 nicht unmöglich, widerrechtlich oder unsittlich sein.

Verbot des Besitzeskonstituts

Die Vereinbarung der Übertragung einer beweglichen Sache in der Form, dass sie – aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses – im unmittelbaren Besitz des Veräusserers bleibt, ist ungültig (vgl. ZGB 924 Abs. 1; ZGB 884 Abs. 3) bzw. eine so vollzogene Übertragung Dritten gegenüber unwirksam (vgl. ZGB 717)

Verbot der Verfallklausel

Im Verpfändungsfall ist eine Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Gläubiger im Nichterfüllungsfalle das Eigentum am Pfandobjekt zufallen soll, unzulässig (Verbot der Verfallklausel; vgl. ZGB 816 Abs. 2 und ZGB 894).

Selbsteintritt

Ein Selbsteintritt des Gläubigers in der privaten Verwertung des Sicherungsobjektes gilt in der Praxis deshalb als zulässig, weil der Verwertungserlös abgerechnet und ein Überschuss dem Schuldner herausgegeben wird.

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