Zulässigkeit
Obligationenrechtliche Aspekte
Das Prinzip der Vertragsfreiheit lässt auch im Gesetz nicht geregelte Verträge, sog. „Innominatkontrakte“, zu.
Sachenrechtliche Aspekte
Sofern und soweit die Absicherung des Gläubigers über Eigentum oder Pfandrecht verläuft, ist die Typengebundenheit der sachenrechtlichen Institute, d.h. der sog. numerus clausus, zu beachten.
Schranken
Unmöglichkeit, Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit
Sie dürfen einfach im Sinne von OR 20 nicht unmöglich, widerrechtlich oder unsittlich sein.
Art. 20 OR
II. Nichtigkeit
1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
Verbot des Besitzeskonstituts
Die Vereinbarung der Übertragung einer beweglichen Sache in der Form, dass sie – aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses – im unmittelbaren Besitz des Veräusserers bleibt, ist ungültig (vgl. ZGB 924 Abs. 1; ZGB 884 Abs. 3) bzw. eine so vollzogene Übertragung Dritten gegenüber unwirksam (vgl. ZGB 717)
Verbot der Verfallklausel
Im Verpfändungsfall ist eine Vereinbarung, die vorsieht, dass dem Gläubiger im Nichterfüllungsfalle das Eigentum am Pfandobjekt zufallen soll, unzulässig (Verbot der Verfallklausel; vgl. ZGB 816 Abs. 2 und ZGB 894).
Selbsteintritt
Ein Selbsteintritt des Gläubigers in der privaten Verwertung des Sicherungsobjektes gilt in der Praxis deshalb als zulässig, weil der Verwertungserlös abgerechnet und ein Überschuss dem Schuldner herausgegeben wird.