Beziehungs-Elemente
Franchising wird durch 4 Merkmale gekennzeichnet:
- zwei selbständige Unternehmer (Franchisegeber und Franchisenehmer) vereinbaren eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit
- Franchisegeber stellt Geschäftsmodell und Marke, örtlich und sachlich limitiert, gegen Entgelt
- know how Transfer vom Franchisegeber an den Franchisenehmer
- Franchisenehmer ist Händler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für den Vertrieb der vom Franchisegeber gelieferten Produkte.
Franchise-Fähigkeit
Das Franchise-System bzw. die darin angebotenen Produkte bzw. Dienstleistungen müssen sog. „franchise-fähig“ sein.
Die Voraussetzungen sind:
- Übertragbarkeit des know how
- Systematisierbarkeit
- Tragfähigkeit
- wirtschaftlich
- finanziell
Tipp an potentielle Franchisenehmer
- vom Franchisenehmer Erfolgsnachweise verlangen
- Vornahme eigener Marktabklärungen
- Abklärung Point of sale (POS)
Rechtliche Elemente
Die rechtliche Einordnung des Innominatkontrakts „Franchisevertrag“ bringt für den Franchisegeber (FG) und den Franchisenehmer (FN) folgende Themen auf die Agenda:
- Rechtliche Organisation
- Standortkonzept
- Dienstleistung / Produkt
- Arbeitsabläufe und Arbeitsteilung
- Marketing / Markenstrategie / Marktauftritt (Einheitlichkeit)
- Steuerung des Geschäftsmodells
- Know how Transfer / Schulung
- Produktion
- Vertrieb
- Administration (IT / Reporting / Controlling)
- Refinanzierung (Finanzmodell)
- Festlegung der unternehmerischen Freiräume von FG und FN
- Nutzung des Geschäftsmodells durch den FN
- Immaterialgüterrechte
- Patente
- Marken
- Urheberrechte
- Designrecht
- Know how
- Beratung durch den FG
- Immaterialgüterrechte
- Entschädigungen
- Eintrittsgebühr
- wiederkehrende, meist jährliche Gebühren
- wiederkehrende, meist jährliche Marketingabgabe
- Vertragselemente
- Kaufselemente
- Mietvertragselemente
- Auftragselemente
- Lizenzelemente
Weiter zu beachtende juristische Aspekte
- Kartellrecht
- Konsumkreditrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Qualifikation des Franchisenehmer als Selbständigerwerbender
- Vertragliche Regelungen (vgl. BGE 127 III 449: Agenturvertragsrecht in Analogie)
- Datenschutz
- Versicherungen
- Haftpflichtversicherungen
- Produktehaftpflicht
Weiterführende Informationen
» Patente
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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