Grundsatz
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Beschäftigungsanspruch.
Ausnahmen
Eine Beschäftigungspflicht kann sich ausnahmeweise in folgenden Fällen ergeben:
- Beschäftigungsanspruch aus Vertrag (Arbeitsvertrag)
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu wahren
- Erhaltung der Berufsfähigkeit (z.B. Pilot)
- Dauer der Freistellungszeit (kurze Freistellungsdauern bieten weniger Probleme)