Für die strittige Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern ist der Richter zuständig:
- Vorfragenentscheide für strittige Fragen unter den Gesellschaftern
- Entscheidung Teilungsfragen und richterliche Teilungsvornahme anstelle Behörde, aus prozessoekonomischen Gründen
- Auseinandersetzungsurteil = Gestaltungsurteil (konstitutive Wirkung)
- Richterliche Zuweisung einer Gesamteigentumssache an einen Gesamthänder macht diesen zum Alleineigentümer
- Hinsichtlich der Zuweisung unter Ehegatten in Scheidung bzw. bei Vorliegen einer Ehegattengesellschaft vgl. Beendigung der Ehegattengesellschaft
Weiterführende Informationen: Liquidation
Liquidationsablauf bei der einfachen Gesellschaft
Zuweisung einer Gemeinschaftssache
STOKAR DAVID, Die gerichtliche Durchsetzung des Erbteilungsanspruches, Diss. Zürich 1954, s. 44 ff.