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Gesamteigentum

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Haftung in der Gesamthandschaft

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Gesamthandschaften gelten folgende Haftungsprinzipien:

  • Externe Haftung
    • Haftung für Schulden der Gemeinschaft
      • Grundsätze
        • Gesamthandschaften können sich infolge ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit weder verpflichten, noch Schulden eingehen
        • Rechtsträger der Schulden der Gemeinschaft sind daher die einzelnen Mitglieder der Gesamthandgemeinschaft
        • Solidarische Haftung aller Gesamthandschafter (vgl. OR 143), wobei es dem Gläubiger anheimgestellt ist, ein beliebiges Mitglied auf den vollen geschuldeten Betrag zu belangen
          • zB Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 166 Abs. 3 i.V.m. ZGB 233)
          • zB Gemeinderschaft (vgl. ZGB 342 Abs. 2)
          • zB Erbengemeinschaft (vgl. ZGB 603 Abs. 1)
          • zB Einfache Gesellschaft (vgl. OR 544 Abs. 3)
      • Ausnahmen
    • Haftung für Schulden des Gemeinschafters
      • Grundsätze
        • Für Private Schulden des Gemeinschaft, welche nicht im Zusammenhang mit der Gesamthandschaft stehen, haftet das Gesamteigentum als solches nicht und der Gläubiger kann daher die anderen Gemeinschafter nicht belangen
        • Der Gläubiger kann aber den Liquidationserlös aus dem Berechtigungsanteil seines Schuldners, der Gesamthänder in eine Gemeinschaft ist, pfänden und verwerten lassen (vgl. SchKG 132)
      • Ausnahmen
        • Anders verhält es sich bei den Privatgläubigern der Kollektivgesellschafter und des Komplementären der Kommanditgesellschaft
          • Kollektivgesellschaft (KLG): vgl. OR 572
          • Kommanditgesellschaft (KMG): vgl. OR 613
  • Interne Haftung
    • Im internen Verhältnis haben die Gemeinschafter – unter Vorbehalt zulässigerweise abweichender Vereinbarung – im Verhältnis zu ihrer anteilsmässigen Berechtigung für die Schulden einzustehen

Literatur

  • WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 18 ff. zu ZGB 653

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