Für Gesamthandschaften gelten folgende Haftungsprinzipien:
- Externe Haftung
- Haftung für Schulden der Gemeinschaft
- Grundsätze
- Gesamthandschaften können sich infolge ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit weder verpflichten, noch Schulden eingehen
- Rechtsträger der Schulden der Gemeinschaft sind daher die einzelnen Mitglieder der Gesamthandgemeinschaft
- Solidarische Haftung aller Gesamthandschafter (vgl. OR 143), wobei es dem Gläubiger anheimgestellt ist, ein beliebiges Mitglied auf den vollen geschuldeten Betrag zu belangen
- zB Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 166 Abs. 3 i.V.m. ZGB 233)
- zB Gemeinderschaft (vgl. ZGB 342 Abs. 2)
- zB Erbengemeinschaft (vgl. ZGB 603 Abs. 1)
- zB Einfache Gesellschaft (vgl. OR 544 Abs. 3)
- Ausnahmen
- Kollektivgesellschaft (KLG) und Kommanditgesellschaft (KMG) können in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Verbindlichkeiten eingehen
- Grundsätze
- Haftung für Schulden des Gemeinschafters
- Grundsätze
- Für Private Schulden des Gemeinschaft, welche nicht im Zusammenhang mit der Gesamthandschaft stehen, haftet das Gesamteigentum als solches nicht und der Gläubiger kann daher die anderen Gemeinschafter nicht belangen
- Der Gläubiger kann aber den Liquidationserlös aus dem Berechtigungsanteil seines Schuldners, der Gesamthänder in eine Gemeinschaft ist, pfänden und verwerten lassen (vgl. SchKG 132)
- Ausnahmen
- Anders verhält es sich bei den Privatgläubigern der Kollektivgesellschafter und des Komplementären der Kommanditgesellschaft
- Kollektivgesellschaft (KLG): vgl. OR 572
- Kommanditgesellschaft (KMG): vgl. OR 613
- Anders verhält es sich bei den Privatgläubigern der Kollektivgesellschafter und des Komplementären der Kommanditgesellschaft
- Grundsätze
- Haftung für Schulden der Gemeinschaft
- Interne Haftung
- Im internen Verhältnis haben die Gemeinschafter – unter Vorbehalt zulässigerweise abweichender Vereinbarung – im Verhältnis zu ihrer anteilsmässigen Berechtigung für die Schulden einzustehen
Literatur
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 18 ff. zu ZGB 653
Judikatur
- Externe Haftung
- BGE 93 II 11, 13 f. (Erbengemeinschaft)
- BGer vom 14.10.1996, in: SJ 1997, 396 ff. (Einfache Gesellschaft)
- Interne Haftung
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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