Weil der Gesetzgeber die auf persönlichem Verhältnis aufbauende Gesamthandgemeinschaft auf Dauer schützen und erhalten wollte, ist es den Mitgliedern der Gemeinschaft grundsätzlich verwehrt, die Teilung des Gesamteigentums und die Aufhebung der Gemeinschaft beliebig zu verlangen:
- Grundsatz
- Die Gesamteigentümer haben grundsätzlich keinen Teilungsanspruch (vgl. ZGB 653 Abs. 3)
- Gesamteigentum kann erst bei Aufhebung der Gemeinschaft geteilt werden
- Aufhebungsgründe:
- Veräusserung der im Gesamteigentum befindlichen Sache
- Ende der Gemeinschaft
- Vgl. ferner Gesamteigentum
- Aufhebungsgründe:
- Gesamteigentum kann erst bei Aufhebung der Gemeinschaft geteilt werden
- Die Gesamteigentümer haben grundsätzlich keinen Teilungsanspruch (vgl. ZGB 653 Abs. 3)
- Ausnahme
- Erbengemeinschaft
- Grundsatz
- Bei der Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft besteht kein Erhaltungsschutz, sodass jedem Miterben das Recht auf jederzeitige Teilung der Erbschaft zusteht (vgl. ZGB 604 Abs. 1)
- Ausnahmen (von der Ausnahme)
- Der Teilungsanspruch kann eingeschränkt und die Teilung aufgeschoben werden, durch:
- Vereinbarung
- Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandschaft wie
- Fortgesetzte Erbengemeinschaft
- Personengemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandschaft wie
- Richterliche Verfügung (ZGB 604 Abs. 2)
- von Gesetzes wegen (ZGB 605 Abs. 1; BGBB 12)
- Vereinbarung
- Der Teilungsanspruch kann eingeschränkt und die Teilung aufgeschoben werden, durch:
- Grundsatz
- Erbengemeinschaft
Literatur
- WICHTERMANN JÜRG, Basler Kommentar, ZGB II, N 32 f. zu ZGB 653