Für die Aufhebung von Gesamteigentum gelten folgende Grundsätze:
Grundsatz: Kein Aufhebungsanspruch des Gesamteigentümers
- Im Gegensatz zum Miteigentümer [vgl. ZGB 650 Abs. 1] hat der Gesamteigentümer keinen Anspruch auf:
- Aufhebung des Gesamteigentums
- Herausgabe seines vermögenswerten Anspruchs am Gesamteigentumsgegenstand
- dadurch wird eine Illiquidität durch den Mittelentzug eines Gesamteigentümers vermieden, zumal der Gesetzgeber weder Schutzbestimmungen noch Mindest-Liquiditätsvorschriften erlassen hat
- dadurch wird eine Haftung der anderen Gesamthänder für den Liquidationsanteil des ausscheidenswilligen Gesamteigentümers vermieden
- Der Gesamteigentümer hat einzig, aber immerhin, einen Anspruch auf den Anteil am Liquidationserlös nach durchgeführter Auseinandersetzung
- Ausnahme:
- (jederzeitiger) Teilungsanspruch des Miterben [vgl. ZGB 604 Abs. 1]
- Ausnahmen der Ausnahme
- Gesetzlicher Teilungsaufschub [vgl. ZGB 605 Abs. 1
- Richterlicher Teilungsaufschub [vgl. ZGB 604 Abs. 2]
- Vom Erblasser im Rahmen der verfügungsfreien Quote angeordneter Teilungsaufschub
Ausnahmen: Bestimmte Auflösungsgründe
- Veräusserung des Gesamthand-Objektes (vgl. ZGB 654 Abs. 1)
- Untergang des Gesamteigentums durch Veräusserung an einen Dritten
- Dahinfallen auch der gesamthänderischen Rechtszuständigkeit in Bezug auf andere Objekte desselben Gesamtvermögens, namentlich Rechte und Forderungen
- Ende der Gemeinschaft (vgl. ZGB 654 Abs. 1)
- Auflösungsgrund beim betreffenden Gesamthandverhältnis
- Gütergemeinschaft
- Vereinbarung eines andern Güterstandes
- Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehepartners / gerichtliche Anordnung der Gütertrennung
- Trennung
- Scheidung
- Tod eines Ehegatten
- Gemeinderschaft
- Verwertung eines gepfändeten Anteils
- Aufhebung aus wichtigem Grund
- ev. vereinbartes Kündigungsrecht
- Vereinbarung (Aufhebungsvertrag)
- Erbengemeinschaft
- Auflösung durch Teilung
- Konzentration der Erbengemeinschaft in einem Erben
- Einfache Gesellschaft
- Unerreichbarkeit Gesellschaftszweck
- Tod eines Gesellschafters (ohne vorbestandene Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag)
- Zwangsverwertung des Liquidationsanteils eines Gesellschafters
- Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters
- Bevormundung eines Gesellschafters
- Kollektivgesellschaft (KLG)
- Auflösungsgründe wie bei der einfachen Gesellschaft, aber besondere Regelung bei Auflösung durch Konkurs, da die KLG selbst konkursfähig ist
- Kommanditgesellschaft (KMG)
- Auflösungsgründe wie bei der einfachen Gesellschaft, aber besondere Regelung bei Auflösung durch Konkurs, da die KMG selbst konkursfähig ist
- Gütergemeinschaft
- Ausnahme
- Rechtegemeinschaften an Immaterialgütern
- Immaterialgütergemeinschaften sind grundsätzlich unauflösbar und enden spätestens mit dem Erlöschen der Schutzfrist (vgl. URG 30 Abs. 1; PatG 14)
- Rechtegemeinschaften an Immaterialgütern
- Auflösungsgrund beim betreffenden Gesamthandverhältnis
Wirkung der Auflösung
- Der Eintritt eines Auflösungsgrundes bewirkt nicht das Ende der Gemeinschaft und die Aufhebung des Gesamteigentums
- Entstehung Aufhebungsanspruch
- Gemeinschaftsverhältnis tritt in Liquidation
- Gesamthänder bleiben bis zur Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens Gesamteigentümer
Gemeinschaftliches Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken
Gemäss ZGB 654a gilt es für die Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken das Bundesgesetz vom 04.10.1991 über das bäuerliche Bodenrecht zu beachten.
ZGB 654a kommt zwar nur eine Vorbehalts-, Verweisungs- und Klarstellungsfunktion zu.
Bei den verwiesenen Normen ergeben sich bei gemeinschaftlichem landwirtschaftlichem Eigentum folgende zu beachtende Punkte:
- Zuweisungsanspruch bestimmter Gesamteigentümer (vgl. BGBB 13, 14 und 36)
- Festsetzung des Anrechnungswertes (vgl. BGBB 37)
- Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (vgl. BGBB 58 und BGE 127 III 90 ff.)
- Vorkaufsrecht (vgl. BGBB 49).
Weiterführende Informationen
- ZGB 654
- Auflösung des Gesamthandverhältnisses ohne Liquidation
- In Lehre und Rechtsprechung umstritten
- Das Problem der liquidationslosen Auflösung des Gesamthandverhältnisses wird in der Praxis meistens durch einen Personenwechsel (Ausscheiden eines Gesellschafters, unter Anwachsung beim verbleibenden oder bei einem neuen Gesellschafter) gelöst
- Beendigung der einfachen Gesellschaft ohne Liquidation
- Auflösung Gütergemeinschaft
- Auflösung einfache Gesellschaft
- Auflösung der Erbengemeinschaft
- Bei der Erbengemeinschaft ist die Liquidation nicht von einem Auflösungsgrund, sondern von der Geltendmachung des unentziehbaren und unverjährbaren Erbteilungsanspruchs eines jeden Miterben abhängig [vgl. ZGB 604]
- Voraussetzungen der Erbteilung
- Erbteilung bei der Erbengemeinschaft