Einleitung
Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Begriffsverwendung „Anteil“ im Zusammenhang mit Gesamteigentum nicht eine verfügbare Rechtsposition gemeint sein kann, sondern der Liquidationsanteil am Erlös aus der Verwertung des im Gesamteigentum gestandenen Objektes.
Keine verselbständigten Anteile
Beim Gesamteigentum gibt es daher – im Gegensatz zum Miteigentum – keine verselbständigten oder verselbständigbaren Anteile.
Verfügung über Anteil
Eine Disposition über den Gesamthandanteil ist nur dann möglich, wenn dies das Recht des betreffend Gesamthandverhältnisses zulässt
Die Verfügung über einen Anteil während des Bestandes der Gesamthandschaft wäre die Verfügung über ein Recht und daher den betreffenden Rechtstiteln wie Abtretung [OR 164 ff.] und den weiteren allgemeinrechtlichen Titeln unterworfen.
Dritte
Hat ein Dritter gegen einen Gesamthänder Ansprüche und möchte auf dessen Anteil am Gemeinschaftsvermögen greifen, so sind die Zugriffsrechte begrenzt:
- Gewinn aus dem Gemeinschaftsvermögen
- Liquidationsanteil bzw. -ergebnis
Als Zwangsvollstreckungsmittel stehen zur Verfügung
- gegen den Gesamthänder als Schuldner
- Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
- Unterschiedliche Rechtsfolgen je nach Gemeinschaftstyp
- Einfache Gesellschaft
- Vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 3
- Kollektivgesellschaft
- Vgl. OR 575 Abs. 1
- Kommanditgesellschaft
- Vgl. OR 619 Abs. 1
- Einfache Gesellschaft
- Recht, nicht aber Pflicht der Konkursverwaltung zur Teilnahme an einer Einigungsverhandlung [Vgl. VVAG 9 Abs. 1; BGE 102 III 39, BGE 78 III 170]; bei Nichtteilnahme der Konkursverwaltung entweder gerichtliche Feststellung des gemeinschuldnerischen Anteils namens und auftrags der Konkursmasse oder Abtretung zur Selbstverfolgung nach SchKG 260
- Zwangsverwertung des schuldnerischen Anteils am Gesamthandvermögen
- Anwendbarkeit des VVAG (Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17.01.1923 [SR281.41])
- Vgl. insbesondere die Möglichkeit zu Einigungsverhandlungen
Weiterführende Informationen
Literatur
- BISANG RAYMOND, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978
Verarrestierung des Anspruchs auf den Liquidationsanteil an einer unverteilten Erbschaft