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Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle

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Einwendungen

Rechtsgebiet:
Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle
Stichworte:
Geschwindigkeitskontrolle, Radarkontrolle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vorgehensmöglichkeiten

Das Vorgehen ist im konkreten Einzelfall und nach genauer Analyse zu entscheiden:

  • Eingabe an die Polizei mit begründeten Einwendungen oder
  • Vorbringen der Einwendungen erst im Strafverfahren, zB nach Akteneinsicht.
  • Gutachten
    • Gutachten zur Berechnung der durchschnittlichen Mindestgeschwindigkeit über Weg-Zeitberechnung anhand der Videoaufzeichnung
      • zB METAS Eidgenössisches Institut für Metrologie
    • verkehrspsychiatrische Beurteilungen
      • zB Bernische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie
    • Technische Gutachten
      • zB DTC Dynamic Test Center
      • zB TÜV

Hinweise

  • Die Regeln betreffend den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen schliessen eine anderweitige Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht aus und lassen die freie Beweiswürdigung durch Gerichte unberührt (vgl. BGE 6B_473/2010 vom 19.07.2010 E. 3.1; BGE 6B_544/2007 vom 22.11.2007 E. 2.7; BGE 6B_744/2007 vom 10.10.2008 E. 2.4.2; Ziff. 21 der Weisungen des ASTRA vom 22.05.2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr)
  • Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ( 141 StPO):

1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.

2 Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.

3 Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.

4 Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre.

5 Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.

Literatur

  • Gutachten / Befragung von Gutachtern nach den Vorschriften über die Zeugeneinvernahme
    • Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu  187 StPO

Ordnungsbussen-Verfahren: Keine Erstreckung der Zahlungsfrist

Sie haben für die Geltendmachung der Einwendungen und Wahrung des Ordnungsbussen-Verfahrens ein kurzes Zeitfenster von 30 Tagen (Kanton Zürich). Die Zahlungsfrist wird Ihnen, damit Sie im Ordnungsbussenverfahren bleiben können, nicht erstreckt. Sie müssen sich also entscheiden.

Chancen-/Risiken-Abklärung

Ordnungsbussen-Verfahren

Es stehen dem Bussenbetrag die Risiken von Verschlechterung und von erheblichen Mehrkosten aus der Ueberweisung an den Strafrichter gegenüber. Verschlechterung heisst, dass der Straftrichter ein höheres Strafmass ausfällt, als im Ordnungsbussentarif vorgesehen ist, und, dass beachtliche Untersuchungskosten, Gerichts- und Schreibgebühren entstehen, obwohl vielleicht keine Chance vorhanden ist, die Busse abzuwehren.

Strafverfahren

Ist die Verkehrsregelverletzung dermassen, dass ein Ordnungsbussenverfahren nicht in Frage kommt, steht als nächster Schritt –ausser der Straftatbestand sei unbestritten und werde anerkannt- die Akteneinsicht an.

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