Als stationäre bemannte Messungen gelten:
- Messungen ab Stativ
- Messungen ab stehendem Fahrzeug
- Messungen mit einem Handmessgerät.
Die Weisungen stellen hohe Anforderungen, die Polizeiorgane oft nur durch Checklistenabwicklung einhalten können. Oft fehlt es an einer kleinen Voraussetzung, die den Beweiswert der Messung herabmindert oder gar aufhebt.
Die Voraussetzungen betreffen:
- Das Führen des Messprotokolls
- Die Ausbildung des Kontroll- und Auswertungspersonals
- Die Geräteeichungen
- Die Tests vor und nach Beendigung des Messprojekts
- Der Einsatzort (Reflexionsvermeidungen, Krümmungsradius von Strassen, keine Schwenkbewegungen bei Radarpistolen)
- uam.
Tipp:
Prüfen Sie die Einhaltung der Messvoraussetzungen, sobald Sie Akteneinsicht erhalten, nach.
Judikatur
- Fehlendes Messprotokoll
- BGE 6B_937/2013 vom 23.09.2014 (trotz fehlenden Messprotokolls kann auf eine Geschwindigkeitsmessung abgestellt werden, wenn keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Radarmessgeräts vorliegen)
- Verletzung Verfahrensvorschriften
- BGE 139 IV 128 Erw. 1.6 (Ungültigkeit der Messung infolge Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften)
- ASTRA-Weisungen ohne Gesetzescharakter lassen freie richterliche Beweiswürdigung zu
- BGE 121 IV 64, Erw. 3
- BGE 102 IV 271
- BGE 6B_732/2012 vom 30.05.2013, Erw. 2.3
Weiterführende Informationen
- Stationäre Messung
- Streckenmessungen
- Nachfahrmessung