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Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle

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Kontrollpersonal / Auswertungspersonal

Rechtsgebiet:
Geschwindigkeitskontrolle / Radarkontrolle
Stichworte:
Geschwindigkeitskontrolle, Radarkontrolle
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich des Kontrollpersonals gilt folgendes:

Zuständigkeit für Kontrollen im Strassenverkehr

  • Polizei (SKV 3)
  • Zollpersonal / Grenzwachtkorps (SKV 4)

Personal

  • Nur geschultes Personal darf die Messsysteme (VSKV-ASTRA 2 Abs. 2) einsetzen, d.h.
    • aufstellen
    • einrichten
    • betreiben
    • warten
    • zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal
  • Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal muss (VSKV-ASTRA 2 Abs. 3 lit. a):
    • Theoretische Fachkenntnisse
    • praktische Fachkenntnisse
      • im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
    • Ermächtigung der zuständigen Behörde (VSKV-ASTRA 2 Abs. 3 lit. b)
      • Zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten haben die entsprechenden Ermächtigungen vorzuliegen.

Tipp:

Prüfen Sie die Einhaltung der personellen Voraussetzungen des Kontroll- und Auswertungspersonals, sobald Sie Akteneinsicht erhalten, nach.

Vorbehalt / Disclaimer

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