Hinsichtlich des Kontrollpersonals gilt folgendes:
Zuständigkeit für Kontrollen im Strassenverkehr
- Polizei (SKV 3)
- Zollpersonal / Grenzwachtkorps (SKV 4)
Personal
- Nur geschultes Personal darf die Messsysteme (VSKV-ASTRA 2 Abs. 2) einsetzen, d.h.
- aufstellen
- einrichten
- betreiben
- warten
- zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal
- Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal muss (VSKV-ASTRA 2 Abs. 3 lit. a):
- Theoretische Fachkenntnisse
- praktische Fachkenntnisse
- im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
- Ermächtigung der zuständigen Behörde (VSKV-ASTRA 2 Abs. 3 lit. b)
- Zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten haben die entsprechenden Ermächtigungen vorzuliegen.
Tipp:
Prüfen Sie die Einhaltung der personellen Voraussetzungen des Kontroll- und Auswertungspersonals, sobald Sie Akteneinsicht erhalten, nach.
Judikatur
- Kontroll- und Messpersonal ohne Polizisten-Status
- BGE 6B_937/2013 vom 23.09.2014 (mit dem Aufstellen, Einrichten, Betreiben und Warten der Messsystemen betrauten Personen müssen einzig geschult sein; es muss sich dabei nicht um Polizeiorgane handeln)
- Ermächtigung
- BGE 6B_656/2012 vom 14.06.2013 (eine Einzelermächtigung für die Durchführung einer Geschwindigkeitskontrolle durch die Polizei erforderlich)
- Militärische Verkehrskontrolle
- BGE 6B_243/2012 vom 21.02.2013 (Grobe Verkehrsregelverletzung durch einen zivilen Autolenker, festgestellt im Rahmen einer militärischen Verkehrskontrolle, kann von Militärpolizei der zivilen Polizei angezeigt werden)
Weiterführende Informationen
- Stationäre Messung
- Streckenmessungen
- Nachfahrmessung