Bedeutung des Schweizerischen Internationalen Konkursrechts
Das Schweizerische Internationale Konkursrecht hat grosse Bedeutung für die Gläubiger eines ausländischen Konkursiten, welcher über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt. Auf das in der Schweiz gelegene Vermögens des Gemeinschuldners kann nur zugegriffen werden, nachdem das ausländische Konkursdekret anerkennt worden ist.
Vier Fünftel der gestellten Anträge auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes zwischen 2010 und 2016 erfolgten von EU-Mitgliedstaaten, wobei
- mehr als die Hälfte davon von Deutschland
- die übrigen von:
- Italien
- Vereinigte Königreich
- Frankreich
- Österreich
Ausserhalb von Europa stammten die Begehren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes zwischen 2010 und 2016 v.a. aus folgenden Staaten:
- USA
- Japan
- Britische Überseegebiete (Britische Jungferninseln, Cayman Islands)
(Quelle: Botschaft BBl 2017, S. 4129)
Bedeutung der EU-Insolvenzverordnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über das Insolvenzverfahren (EUInsVO) ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten. Die Verordnung hat unmittelbare Wirkung innerhalb der EU. Einzig Dänemark, das der Verordnung nicht zugestimmt hat, ist davon ausgenommen.
Für die Schweiz, als Nicht-EU-Mitgliedstaat, kann die Verordnung keine direkte Wirkung entfalten.
Bei der Revision 2018 des 11. Kapitels des IPRG (Konkurs und Nachlassvertrag) nahm die EU-Insolvenzverordnung eine gewisse Vorbildfunktion ein. So wurde insbesondere das „COMI“ („center of main interests“ / „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“) als weitere mögliche indirekte Zuständigkeit (Anerkennungszuständigkeit) in IPRG 166 Abs. 1 hinzugefügt.
- siehe Elemente: COMI