Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über das Insolvenzverfahren ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten. Die Verordnung hat unmittelbare Wirkung innerhalb der EU. Einzig Dänemark, das der Verordnung nicht zugestimmt hat, ist davon ausgenommen.
Für die Schweiz, als Nicht-EU-Mitgliedstaat, kann die Verordnung keine direkte Wirkung entfalten. In Frage steht aber, ob sie allenfalls gestützt auf die Bilateralen 1 zur Anwendung gelangen könnte. Die Bilateralen 1 betreffen hingegen nur die Personenfreizügigkeit und sind auf den Konkurs nicht anwendbar. Die Anwendung der Insolvenzverordnung in der Schweiz ist deshalb zu verneinen.
Dies bedeutet indes nicht, dass die neue EU-Insolvenzverordnung keinen Einfluss auf die schweizerische Rechtsordnung haben könnte. Sie könnte beispielsweise eine Vorbildfunktion für einen allfälligen, diese Thematik behandelnden, bilateralen Vertrag bilden oder gar in bestehender Form bilateral übernommen werden. Ferner könnte bei künftigen SchKG-Gesetzesrevisionen auf die Kompatibilität mit der Insolvenzverordnung Rücksicht genommen werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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