Anfechtbarkeit
Anfechtbar sind (vgl. SchKG 132a, SchKG 143a und SchKG 17 ff.):
- Freihandverkaufs-Entscheid
- Ermessensbeschwerde
- Fehlende gesetzliche Voraussetzungen (Einverständnis aller Beteiligten, Lastenbereinigung und Einhaltung des Schätzungspreises)
- Rechtsverletzungsbeschwerde
Anfechtungsgegenstand
Mit Beschwerde kann angefochten werden:
- Annahme der Freihandverkaufsangebotes
- Verweigerung der Annahme des Freihandverkaufsangebotes
- Willenserklärungen im Allgemeinen und jene über den Freihandverkauf im Besonderen, unter analoger Anwendung der privatrechtlichen Regeln (vgl. BGE 7B.66/2003)
Judikatur
- BGE 7B.66/2003
- BGE 128 III 104
- BGE 99 II 360
Weiterführende Link
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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