Nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses ist das Grundstück neu zu schätzen:
- Keine Abweichung von der Pfändungsschätzung
- = Bestätigung der Pfändungsschätzung
- Abweichung von der Pfändungsschätzung
- > (begründetes) Schätzungsgutachten mit Ergebnis der Neuschätzung
- Mitteilungspflicht des Ergebnisses der Neuschätzung
- Das Betreibungsamt hat das Ergebnis der Grundstücksneuschätzung allen Beteiligten mitzuteilen
- Zweck der Neuschätzung
- Pfandgläubiger sollen über den potentiellen Umfang der Deckung ihrer Forderungen informiert werden
- Neuschätzungsbegehren (VZG 9 Abs. 2 und VZG 99 Abs. 2)
- Das Begehren um Neuschätzung bedarf keiner näher Begründung
Judikatur
- BGer 5A_672/2018 vom 29.10.2018 (Neuschätzungsbegehren bedarf keiner näheren Begründung)
- BGE 7B.106/2006
- BGer 5A_200/2017 vom 27.10.2017 = BGE 143 III 532 = Pra 2018 Nr. 147 (Einschränkungen aus dem kantonalen öffentlichen Recht, welche die Schätzung beeinflussen, sind zu berücksichtigen)
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