LAWINFO

Grundstückverwertung

QR Code

Betreibung auf Pfändung / Pfandverwertung

Rechtsgebiet:
Grundstückverwertung
Stichworte:
Grundstückverwertung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Beim Entscheid über die Betreibungsart sind zu berücksichtigen:

Unterschiede

Nachfolgend werden unter dem Obertitel BETREIBUNG sowohl die Betreibung auf Pfändung als auch die Betreibung auf Pfandverwertung behandelt.

Die Unterschiede sind:

Verfahrenslegitimation

  • Zugang zur Betreibung auf Pfändung
    • Grundsätzlich jeder Gläubiger
    • Gläubiger pfandgesicherter Forderungen nur für den Pfandausfall
  • Zugang zur Betreibung auf Pfandverwertung
    • Nur Gläubiger pfandgesicherter Forderungen

Verfahrensablauf

  • Der grosse Unterschied ist, dass bei der „Betreibung auf Pfändung“ das Grundstück für die konkrete Spezialexekution noch gepfändet werden muss. Bei der „Betreibung auf Pfandverwertung“ schliesst an das Einleitungsverfahren infolge Vorgegebenheit des Unterpfandes unmittelbar die Verwertung des Grundpfandes an.

Betreibung auf Pfandverwertung bei pfandgesicherten Forderungen

Pfandgesicherte Forderungen sind grundsätzlich durch Betreibung auf Pfandverwertung geltend zu machen (vgl. SchKG 41), unabhängig davon, ob der Schuldner konkursfähig ist oder der Pfändungsbetreibung unterliegt. Erst nachher kann der Pfandgläubiger auf das übrige Schuldnervermögen greifen (vgl. SchKG 41 Abs. 1bis).

Diese Vorausverwertung des Pfandes ist nicht zwingend. Betreibt der Pfandgläubiger auf Pfändung, muss der Pfandschuldner die Nichtbeachtung des Vorausverwertungs-Prinzips (beneficium excussionis realis) durch Beschwerde geltend machen (vgl. SchKG 41 Abs. 1bis; vgl. auch BGE 120 III 106, BGE 5A_586/2011).

Im Falle des Konkurses über das Vermögen des Pfandschuldners gilt:

Verfahrensdurchführung

  • Grundstücksverwertung im Konkurs, aber mit separater Erlösabrechnung
  • KONKURS

Konkurseinstellung mangels Aktiven

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 9 Rz 18

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.