Einleitung
Beim Entscheid über die Betreibungsart sind zu berücksichtigen:
Unterschiede
Nachfolgend werden unter dem Obertitel „BETREIBUNG“ sowohl die „Betreibung auf Pfändung“ als auch die „Betreibung auf Pfandverwertung“ behandelt.
Die Unterschiede sind:
Verfahrenslegitimation
- Zugang zur Betreibung auf Pfändung
- Grundsätzlich jeder Gläubiger
- Gläubiger pfandgesicherter Forderungen nur für den Pfandausfall
- Zugang zur Betreibung auf Pfandverwertung
- Nur Gläubiger pfandgesicherter Forderungen
Verfahrensablauf
- Der grosse Unterschied ist, dass bei der „Betreibung auf Pfändung“ das Grundstück für die konkrete Spezialexekution noch gepfändet werden muss. Bei der „Betreibung auf Pfandverwertung“ schliesst an das Einleitungsverfahren infolge Vorgegebenheit des Unterpfandes unmittelbar die Verwertung des Grundpfandes an.
Weiterführende Informationen
Betreibung auf Pfandverwertung bei pfandgesicherten Forderungen
Pfandgesicherte Forderungen sind grundsätzlich durch Betreibung auf Pfandverwertung geltend zu machen (vgl. SchKG 41), unabhängig davon, ob der Schuldner konkursfähig ist oder der Pfändungsbetreibung unterliegt. Erst nachher kann der Pfandgläubiger auf das übrige Schuldnervermögen greifen (vgl. SchKG 41 Abs. 1bis).
Diese Vorausverwertung des Pfandes ist nicht zwingend. Betreibt der Pfandgläubiger auf Pfändung, muss der Pfandschuldner die Nichtbeachtung des Vorausverwertungs-Prinzips (beneficium excussionis realis) durch Beschwerde geltend machen (vgl. SchKG 41 Abs. 1bis; vgl. auch BGE 120 III 106, BGE 5A_586/2011).
Im Falle des Konkurses über das Vermögen des Pfandschuldners gilt:
Verfahrensdurchführung
- Grundstücksverwertung im Konkurs, aber mit separater Erlösabrechnung
- KONKURS
Konkurseinstellung mangels Aktiven
- Auf Verlangen des Pfandgläubigers Grundstücksverwertung in Spezialliquidation
- KONKURS-Spezialliquidation
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 9 Rz 18
Judikatur
- BGE 5A_586/2011
- BGE 120 III 106