Sind die Massagegenstände bzw. das Grundstück verwertet, folgt die Erstellung von Verteilungsliste und Schlussrechnung:
Erstellung der Verteilungsliste für die Grundstücksverwertung
- Auslage
- Nach Ermittlung des Liquidationserlöses der Grundstücksverwertung erstellt die Konkursverwaltung die Schlussrechnung (Einnahmen bzw. Ausgaben) und die Verteilungsliste bzw. trifft die Abschlusskostenannahmen für die Auflage und Anzeigekosten etc. (vgl. SchKG 261)
- Grundlage
- Rechtskräftiges Lastenverzeichnis (ggf. mit betreffenden Positionen des Kollokationsplans)
Auflage und Anzeige
- Publikation
- Öffentliche Bekanntmachung in den Publikationsorganen (SHAB, Amtsblatt und kommunales Publikationsblatt)
- Anzeige
- Spezialanzeige an den Grundpfandgläubiger (vgl. SchKG 263 Abs. 2, KOV 87 Abs. 1 i.V.m. VZG 122)
Rechtsmittel
- Beschwerde
Verteilungsliste für die allgemeine Masse
- Partizipation Grund- und/oder Faustpfandgläubiger
- Teilnahme der Pfandausfallforderung des Grundpfand- bzw. Faustpfandgläubigers
- Abwicklung
- Erstellung, Auflage und Anzeige sowie Rechtsmittel wie oben
- Grundstückgewinnsteuer
- Sofern im betreffenden Kanton auch bei der Übertragung in einer Zwangsvollstreckung (hier Konkurs, vgl. BGE 120 III 153) eine Grundstückgewinnsteuer geschuldet ist, zählen diese zu den Verwertungskosten (vgl. SchKG 262 Abs. 1), sind vorab zu decken und schmälern den Pfanderlös
- Vgl. hiezu ferner
Judikatur
- BGE 120 III 153
- BGE 2C_798/2011
Weiterführende Link
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.