Einleitung
Die öffentliche Versteigerung im Betreibungsverfahren ist immer eine Zwangsversteigerung:
- Begriff
- Verwertungsakt, bei dem jedermann (Dritte, Gläubiger, Schuldner etc.) zur Teilnahme an der Versteigerung berechtigt ist
- Grundlagen
- Ausgangslage
- Da das SchKG nur wenige Grundsätze enthält, musste die Grundstückverwertung umfassend in der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) geregelt werden
- Nebst der betreibungs- bzw. konkursrechtlichen Bestimmungen sind noch die Normen weiterer Gesetze und Verordnungen zu berücksichtigen
- Erlasse
- SchKG 125 ff. (Betreibung)
- SchKG 229 Abs. 1 (Konkurs)
- OR 229 ff.
- VZG
- BewG
- BGBB
- Ausgangslage
- Rechtsnatur
- = ordentliche Verwertungsart
- Ordentliche Verwertungsart
- Verwertungsart, die abstrakt das beste Ergebnis erwarten lässt
- Verfahrensteile
- Steigerungsvorbereitung
- Steigerungsverfahren
- Zuschlag
- Grundbucheintrag
- Freihandverkauf
- Freihandverkauf (Möglichkeit, den Kaufpreis über Verhandlung anstatt durch Gebote zu bestimmen)
- Anwendung v.a. in Konkursverfahren
- Vgl. ferner Freihandverkauf
Die Einzelheiten der öffentlichen Versteigerung werden erläutert unter:
Judikatur
- BGE 2C_978/2012