Stellt keine Pfandgläubiger das Begehren um Durchführung der Spezialliquidation (SchKG 230a Abs. 2) und verzichtet der Staat auf die Übertragung (SchKG 230a Abs. 3), so gelangen die Pfandwerte ohne weiteres zur Verwertung:
Vorgehen bei Kantons-Desinteresse
- Verwertung der verpfändeten Aktiven
Anwendbares Recht
- Konkursrecht (vgl. BGE 71 III 168 ff.), sofern und soweit das Ziel von SchKG 230a keine andere rechtliche Einordnung notwendig macht
Anwendungsvoraussetzungen
- Kein Pfandgläubigerbegehren + Desinteresse des Kantons: Verwertung von Amtes wegen (SchKG 230a Abs. 4)
Zuständigkeit
- Konkursamt
Verfahrensdurchführung
- Anwendung der Regeln des summarischen Konkursverfahrens
- Das Verfahren entspricht grundsätzlich jenem von SchKG 230a Abs. 2
Kollokationsverfahren bzw. Lastenbereinigung
- Es ist das Kollokations- und Lastenbereinigungsverfahren durchzuführen
Verteilung / Verwertungserlöszuweisung
- Vorab
- an Pfandgläubiger gemäss rechtskräftigem Kollokationsplan bzw. Lastenverzeichnis
- Überschuss
- an die Organe der Schuldnerin
- Ist eine Herausgabe an die zuständigen Organe nicht möglich, ist der Überschuss bei der kantonalen Depositenstelle zu hinterlegen und es verfällt der Betrag nach Ablauf der Möglichkeit zur Betreibung auf Pfändung nach SchKG 230 Abs. 4 dem Staat
- Vgl. hiezu Mitteilung Nr. 49 des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich vom 07.07.1997, 2 f.
- an die Organe der Schuldnerin
Verlustscheine?
- Keine
- Pfandausfallbescheinigung an die Pfandgläubiger (vgl. VZG 120 Satz 2)
- Sofern die juristische Person nicht im HR gelöscht ist, können die Pfandgläubiger die Schuldnerin noch während zwei Jahren auf Pfändung betreiben
Kosten
- Kein Kostenvorschuss
- Kein Recht des Konkursamtes auf einen Kostenvorschuss, da diese Verwertung nicht auf Verlangen des Pfandgläubigers erfolgt
- Ungedeckte Verfahrenskosten
- Die ungedeckten Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons (vgl. SchKG 262 Abs. 2)