Grundsätzlich gelten die Regeln für die Nachlassstundung und das Nachlassverfahren im Allgemeinen sowie den Stundungs- bzw. Prozentvergleich im Besonderen.
Mit der Nachlassstundung ist der Schuldner während der Nachlassstundung von Vollstreckungshandlungen geschützt: Neue Betreibungen dürfen nicht eingeleitet und hängige nicht fortgesetzt werden (= Betreibungsverbot; vgl. SchKG 297 Abs. 1 Satz 1).
Frühere Betreibungen bleiben wirksam, bis über das Angebot des Nachlassvertrages entschieden ist. Gepfändete Liegenschaften werden weiterhin durch das Betreibungsamt verwaltet (vgl. VZG 16 Abs. 2; BGE 76 III 108)
Vom Betreibungsverbot ausgenommen ist die Betreibung auf Grundpfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundstücks bleibt aber ausgeschlossen (vgl. SchKG 297 Abs. 2 Ziffer 2; BGE 102 III 111).
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