Fallen Streitigkeiten aus den folgenden Rechtsgebieten in die
Zuständigkeit des Handelsgerichts?
Fusionsgesetz (FusG)
Die ZPO äussert sich nur zur örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten nach dem FusG. Für die sachliche Zuständigkeit gelten die allgemeinen Regeln (ZPO 6).
Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, die Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist und beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (ZPO 6 Abs. 2) bzw. aufgrund des Klägerwahlrechts, wenn nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen ist (ZPO 6 Abs. 3). Im Einzelfall genau zu prüfen ist, ob die geschäftliche Tätigkeit einer der Parteien betroffen ist.
Ist der Verweis in ZPO 6 Abs. 4 lit. b auf das «Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften» als Verweis ausschliesslich auf OR 552 bis 926 aufzufassen, kann die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten nach FusG nicht auf ZPO 6 Abs. 4 lit. b sondern nur auf eine weite Auslegung des Begriffes «geschäftliche Tätigkeit» (ZPO 6 Abs. 2 lit. a) gestützt werden.
Weiterführende Informationen zum Fusionsgesetz: |
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Anleihensobligationen
Im ursprünglichen Entwurf der ZPO war in eZPO 6 Abs. 3 lit. c vorgesehen, dass die Kantone die Handelsgerichte auch für Streitigkeiten betreffend Anleihensobligationen für zuständig erklären konnten (BBl 2006 S. 7414). Diese Bestimmung fand in die endgültige Fassung von ZPO 6 Abs. 4 keinen Eingang.
Streitigkeiten betreffend Anleihensobligationen fallen damit nur dann in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts, wenn es gestützt auf ZPO 6 Abs. 2 oder 3 resp. ZPO 6 Abs. 4 lit. b zuständig ist.
Hinzuweisen ist auch auf den 8. Abschnitt des ersten Kapitels der ZPO, in welchem die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten betreffend Anleihensobligationen unter dem Titel «Handelsrecht» geregelt wird.
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Handelsregistersachen
Die ZPO äussert sich auch nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit des Handelsgerichts für Handelsregistersachen. Möglicherweise lassen sich Handelsregistersachen unter die geschäftliche Tätigkeit subsummieren (ZPO 6 Abs. 2 lit. a). Fallen Handelsregistersachen nicht unter ZPO 6 Abs. 2 lit. a, kommt als Grundlage nur ZPO 6 Abs. 4 lit. b in Frage. Verweist ZPO 6 Abs. 4 lit. b ausschliesslich auf OR 552 bis 926, sind die Kantone nur befugt, die Handelsgerichte als einzige kantonale Instanz für Handelsregistersachen einzusetzen, wenn sich dazu eine Rechtsgrundlage aus OR 552 bis 926 ergibt.
Erforderlich ist eine Streitigkeit, weshalb die Handelsgerichte für Handelsregistersachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bspw. Wiedereintragung, HRegV 164) nicht zuständig sind (BGE 140 III 550).
Ob Handelsregistersachen unter ZPO 6 Abs. 2 lit. a oder unter ZPO 6 Abs. 4 lit. b fallen, ist von Bedeutung in den Kantonen, in welchen für Streitigkeiten nach ZPO 6 Abs. 4 lit. b keine Streitwerterfordernisse bestehen.