In aller Regel enthält der Kaufvertrag für eine schlüsselfertig abzuliefernde Immobilie einen Leistungsbeschrieb in Form folgender Dokumente und Daten:
- Baubeschrieb
- Plan
- Budgetpositionen
Aus diesen Leistungsbeschrieben und aus dem Vertragsinhalt, namentlich aus dem Datum des Besitzesantritts (siehe Box 1) wird der Umfang der „Schlüsselfertigkeit“ bestimmt (siehe Box 2).
Box 2
Grundstückkaufvertrag, Weitere Bestimmungen, Ziff. 2:
Der Verkäufer verpflichtet sich, das auf dem Kaufsobjekt Ziffer 1 projektierte und im Bau befindliche Einfamilienhaus nach den Bestandteile zu diesem Vertrag bildenden Baubeschrieb und Plänen auf seine Kosten fertigzustellen und an dem in Ziffer 1 Abs. 1 genannten Termin schlüsselfertig zu übergeben.
Die in der Baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Verpflichtungen sind auf Rechnung des Verkäufers zu erfüllen. Die Kosten der Vermarkung des Kaufsobjektes Ziffer 1 und die Kosten der Schlussschatzung der kantonalen Gebäudeversicherung (GVZ) sind vom Verkäufer zu bezahlen.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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