Die Immobiliengesellschaft bezweckt den Erwerb, die Erschliessung, die Finanzierung, die Baurealisation, die Vermietung, das Halten und die Vermarktung einer oder mehrerer Immobilien.
Der schweizerische Gesetzgeber bietet privaten und institutionellen Investoren auf der Basis jeweilen eines Gesellschafts-Grundtypus verschiedene Rechtsformen der indirekten Immobilienanlage:
- Immobilien-Aktiengesellschaft
- Immobilien-SICAV
- Immobilien-SICAF
- Immobilien-Kommanditgesellschaft für die kollektive Kapitalanlage
- Immobilien-Anlagestiftung
Keine Immobiliengesellschaft:
- Immobilien-Anlagefonds
- = Immobilienfonds auf vertraglicher Basis
Ein Gesetzgebungsverfahren zur Einführung von Real-Estate-Investment-Trusts (REITs) in der Schweiz ist bisher noch nicht eingeleitet worden. Ein REIT wäre eine börsenkotierte Immobilien-Aktiengesellschaft, die auf Unternehmensebene aufgrund fehlender Unternehmenssteuer steuerlich privilegiert wäre (REITs-Aktionäre müssten nur Dividendenerträge versteuern).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.