Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK) ist eine Gesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist, für die wenigstens ein Mitglied (Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz) unbeschränkt haftet (Komplementär, wobei diese Funktion nur in einer einzigen KkK bekleidet werden darf) und deren andere Mitglieder (Kommanditäre) nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage haften (Kommanditsumme), wobei beide Gesellschaftertypen aus qualifizierten Anlegern nach KAG 10 Abs. 3 bestehen müssen.
Die Struktur der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KkK) präsentiert sich wie folgt:
- Aussenverhältnis
- Kommanditgesellschaft [OR 594 ff.]
- Keine juristische Person
- Handlungsfähigkeit, Prozessfähigkeit und Betreibungsfähigkeit
- Geschäftsführung und Vertretung durch den Komplementär
- Innenverhältnis
- Komplementär
- unbeschränkt haftender Gesellschafter (nur ein Komplementär)
- Rechtsform des Komplementärs = AG mit Sitz in der Schweiz
- Recht auf Geschäftsführung und Vertretung
- Kommanditär
- Nur bis Kommanditsumme haftender Gesellschafter
- Mindestens 5 Kommanditäre, binnen 1 Jahr seit Lancierung
- Qualifizierte Anleger
- Komplementär
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