Tatbestand
Dieser Tatbestand betrifft Fälle, wo eine aus Sicht des Verordnungsgebers nicht fortbestandswürdige Gesellschaft kumulativ
- keine Geschäftstätigkeit mehr hat und
- über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt.
Anwendungsbeispiel
- AG mit Pfändungsverlustscheinen
Rechtsgrundlagen
- Art. 934 Obligationenrecht (SR 220)
- Art. 152, 152a und 153 Handelsregisterverordnung (HRegVo; SR 221.411)
1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2 Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.
3 Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
1 In den Fällen nach den Artikeln 934 Absatz 2, 934a Absatz 2, 938 Absatz 1 und 939 Absatz 1 OR fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.
2 Die Aufforderung weist auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hin.
1 Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden wie folgt zugestellt:
- durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit; oder
- nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.
2 Die Zustellung ist erfolgt, wenn sie am eingetragenen Rechtsdomizil der Rechtseinheit entgegengenommen wird. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt, sofern die Rechtseinheit mit einer Zustellung rechnen musste, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt.
3 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
- das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; oder
- eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre.
4 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
1 Leistet die Rechtseinheit der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über:
- die Eintragung, die Änderung von eingetragenen Tatsachen oder die Löschung;
- den Inhalt des Eintrags im Handelsregister;
- die Gebühren;
- gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Artikel 940 OR.
2 Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist.
3 Das Handelsregisteramt erlässt keine Verfügung, wenn es die Angelegenheit dem Gericht oder einer Aufsichtsbehörde (Art. 934 und 939 OR) überweist.
HRAmts-Aufforderung an Verwaltung
Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so fordert das Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mit eingeschriebenem Brief zu folgendem auf:
- Löschungsanmeldung oder
- Mitteilung, wonach die Gesellschaft aufrecht bleiben soll.
Das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung hin.
Das Handelsregisteramt setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist (nach eigenem Ermessen).
HRAmts-Rechnungsruf
Wurden innerhalb der vom Handelsregisteramt angesetzten Frist
- keine Mitteilung eingereicht oder
- keine Gründe für die Aufrechterhaltung des Gesellschaftseintrags geltend gemacht,
so veranlasst das Handelsregisteramt
- den dreimaligen Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB),
- in dem „weitere Betroffene“ (Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Gläubigerinnen und Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner, etc.) aufgefordert werden,
- innert einer bestimmten Frist
- ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit
- schriftlich mitzuteilen
Rechnungsruf ohne Interesse
Wird von den „weiteren Betroffenen“ innert der angesetzten Frist seit der letzten Publikation des Rechnungsrufs kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so
- löscht das Handelsregisteramt die betreffende Gesellschaft im Handelsregister (OR 934 Abs. 2).
Rechnungsruf mit Interesse
Wird von den „weiteren Betroffenen“ ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht, so
- überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem zuständigen Gericht zum Entscheid (OR 934 Abs. 3).
Dem Handelsregisteramt werden keine Kostenvorschüsse und keine Verfahrenskosten auferlegt.
Richterliche Löschung
Ordnet das Gericht die Löschung an, so findet Artikel 19 HRegVo Anwendung:
Art. 19 Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung
1 Ordnet ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister an, so reicht die anordnende Stelle dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung ein. Das Urteil oder die Verfügung darf erst eingereicht werden, wenn es oder sie vollstreckbar geworden ist. Artikel 176 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bleibt vorbehalten.
2 Das Handelsregisteramt nimmt die Eintragung unverzüglich vor.
3 Enthält das Dispositiv des Urteils oder der Verfügung unklare oder unvollständige Anordnungen über die einzutragenden Tatsachen, so muss das Handelsregisteramt die anordnende Stelle um schriftliche Erläuterung ersuchen.
4 Die Genehmigung der Eintragungen durch das EHRA bleibt vorbehalten.