Die Grundvereinbarung (auch „Joint-Venture-Vertrag“) ist die Basis jedes Joint Ventures.
Eine Grundvereinbarung enthält meistens folgende Bestandteile:
- Präambel (Historie, Ziele, Essentielles)
- Vereinbarung des Gründungsvorhabens
- Statuten
- Organisationsreglement
- ev. zwischen Venture-Partnern und der JV-Gesellschaft geplante Vereinbarungen
- Vereinbarung der Organisation
- Beendigungsregeln
- Schlussbestimmungen
- Schriftformabrede
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand / ev. Schiedsklausel
- Salvatorische Klausel
Die Grundvereinbarung wirkt nur unter den Venture-Partnern (inter partes). – Verträge zwischen den Venture-Partnern und der Joint-Venture-Gesellschaft werden als sog. Satellitenverträge bezeichnet.
Rechtsnatur
Die Grundvereinbarung kann juristisch wie folgt qualifiziert:
- Innominatkontrakt
- einfache Gesellschaft
Die Rechtsnatur ist vor allen Dingen beendigungsrelevant.
Tipp
- Es empfiehlt sich, festzulegen, ob ein Innominatkontrakt oder eine einfache Gesellschaft geschlossen wird.
- Massgebend für die Auswahl der Rechtsnatur ist der konkrete Einzelfall; notwendig ist eine Individualberatung.
Form
Die Grundvereinbarung ist formfrei gültig.
Tipp
- Wählen Sie aus beweistechnischen Gründen und zur Vermeidung, dass die Gegenpartei geltend macht, dieses oder jenes sei mündlich vereinbart oder gar konkludent geschlossen worden, die Schriftform.
- Textvorschlag: „Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.“
Inhalt
Die Grundvereinbarung enthält folgende essentiellen Punkte:
- Gründung der Joint-Venture-Gesellschaft
- Ökonomische Ziele
- Neugründung oder Beteiligungsübernahme
- Rechtsform
- Sitz
- Interne Willensbildung
- Übertragung von Anteilen an der Joint-Venture-Gesellschaft
- Beschränkungen (Namenaktien, Vinkulierung)?
- Vorhandrecht?
- Vorkaufsrecht?
- Dauer
- Bestimmung oder Bestimmtheit
- Befristung
- Unbestimmte Zeit
- rechtsnaturabhängig:
- Innominatkontrakt
- gesellschaftsrechtliches Verhältnis
- Kündigungsmöglichkeit
- Wiederholte Vertragsverletzungen einer Partei
- Konkurs, Auflösung einer Venture-Partei oder Verkauf des Geschäftsbereiches durch den Venture-Partner
- Übernahme eines Venture-Partners durch ein Drittunternehmen (change-of-control-clause)
- Nichterfüllung der Grundvereinbarung
- Nichterfüllung der Satellitenverträge
- Verkauf oder Börsengang der Joint-Venture-Gesellschaft
- Bestimmung oder Bestimmtheit
- Weitere Abreden
- Konkurrenzverhalten der Venture-Partner
- Abreden zum Abschluss von Satellitenverträgen
- Geschäftsbeziehungen zwischen den Venture-Partnern und der Joint-Venture-Gesellschaft
- Aufnahme neuer Venture-Partner
- Ausscheiden eines Venture-Partners
- Schriftformabrede
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand/Schiedsvereinbarung
- Salvatorische Klausel
Weiterführende Informationen
Vollzug
Der Vollzug der Grundvereinbarung betrifft meistens:
- Joint-Venture-Gesellschaft
- Einbringung oder Gründung
- Statutenanpassung oder -aufstellung
- Organisationsreglement
- Aktionärbindungsvertrag
- Wahlvorschläge
- VR
- Geschäftsleiter
- Revisionsstelle
- usw.
- Sicherungsmechanismen
- Aktienzuordnung
- Aktienhinterlegung durch beide Venture-Partner bei einem Dritten
- Aktieneinbringung in eine einfache Gesellschaft oder GmbH
- Unabhängiger Dritter als 3. VR
- Konventionalstrafen
- Bankgarantie oder –bürgschaft
- Verpfändung der Aktien der Joint-Venture-Gesellschaft
- Aktienzuordnung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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