Die Eltern verwalten, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Kindesvermögen und können seine Erträge für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung verwenden (ZGB 319 Abs. 1).
Das Kindesvermögen selbst darf nur in Ausnahmefällen angezehrt werden.
Die Erträge des freien Kindesvermögen, welches dem Kind ausdrücklich als Anlage- und Spargeld zugewendet worden ist, darf nicht verbraucht werden (Art. 321 ff. ZGB).
- Es gibt die Möglichkeit, dem Inhaber der elterlichen Sorge die Verwaltung des Kindesvermögens zu entziehen und auf einen Dritten zu übertragen (ZGB 321 f.)
- Dies ist v.a. dann sinnvoll, wenn die Kinder über ein grosses Vermögen erwerben (z.B. durch Erbschaft) und die Eltern ungeeignet und/oder unerfahren sind für die Verwaltung.
- Durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann selbst im Rahmen des Pflichtteils des Kindes eine Dritt-Vermögensverwaltung gemäss ZGB 321 f. angeordnet werden. Damit besteht ein grösserer Handlungsspielraum als bei einer Dauer-Willensvollstreckung, welche den Pflichtteil nicht tangieren darf.
Weiterführende Informationen:
- Erbrecht
- Testamente
- Erbvertrag
- Willensvollstreckung
- Willensvollstrecker | willensvollstrecker.ch
Literatur
- Rohde Alexander W., Die Ernennung von Drittpersonen zur Verwaltung von Vermögen Minderjähriger (Art. 321 und 322 ZGB) unter besonderer Berücksichtigung von Nachlassvermögen, Diss. Basel, 2006
- Künzle Hans Rainer, Die Verwaltung des Nachlassvermögens von Minderjährigen durch Dritte, Private 5/2006, 15 ff.
Der Arbeitserwerb des Kindes steht unter seiner Verwaltung und Nutzung (ZGB 323 Abs. 1).
Lebt das Kind bei den Eltern zu Hause, können sie einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt verlangen (ZGB 323 Abs. 2).