Vorweg ist für die Errichtung einer Kollektivgesellschaft (KLG) zu unterscheiden:
Kaufmännische Gesellschaft
- Formlose, konkludente Einigung, verbunden mit Eintragungspflicht + HR-Eintragung
- HR-Eintragung nur von deklaratorischer Bedeutung [vgl. OR 552]
- Entstehung der Gesellschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (und damit vor dem Handelsregistereintrag)
Nichtkaufmännische Gesellschaft
- Handelsregistereintragung = Entstehungsvoraussetzung
- HR-Eintragung von konstitutiver Bedeutung [vgl. OR 553]
- Entstehung der Gesellschaf erst mit dem Handelsregistereintrag
- Vor HR-Eintragung ist die Verbindung als einfache Gesellschaft zu beurteilen.
Die grundsätzlichen Ausführungen betreffen:
Gesetzliche Grundlage
Art. 552 OR
A. Kaufmännische Gesellschaft
1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2 Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Art. 553 OR
B. Nichtkaufmännische Gesellschaft
Betreibt eine solche Gesellschaft kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so entsteht sie als Kollektivgesellschaft erst, wenn sie sich in das Handelsregister eintragen lässt.
Judikatur
Literatur
- VON ARX K., Die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages bei der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Diss. Zürich 1948
- HERZOG WOLFGANG, Die mangelhafte Personalgesellschaft im schweizerischen und deutschen Recht, Diss. Basel 1959