Grundsatz
Das Ausscheiden nur eines Gesellschafters führt auch bei der Kollektivgesellschaft (KLG) grundsätzlich zur Auflösung.
Ausnahmen
Gesetzliche Ausnahmen durchbrechen das grundsätzliche Auflösungs-Prinzip:
Gesetzliche Grundlage
Literatur
- BERGSMA P., Auflösung, Ausschluss und Austritt aus wichtigem Grund bei den Personengesellschaften, Diss. Zürich 1990
- BREITENBACH L., Die Haftung des ausgeschiedenen Kollektivgesellschafters für die Schulden der Gesellschaft, Diss. Freiburg 1944
- MOSER U., Fragen, die sich aus dem Verhältnis zwischen den die Gesellschaft fortsetzenden Gesellschaftern und dem ausgeschiedenen Teilhaber ergeben, Diss. Zürich 1948
- PFAEFFLI R., Änderungen bei Personengesellschaften aus der Sicht der praktischen Grundbuchführung, in ZBGR 1991 S. 321 ff.
- SCHAEDLER M., Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters, Diss. Bern 1962
- STRITTMATTER R., Ausschluss aus Rechtsgemeinschaften, Diss. 2002
- SPOERRI ERNST, Eintritt und Austritt von Gesellschaftern bei den Handelsgesellschaften, Diss. Bern 1947
- WIKI H., Übernahme und Fortsetzung des Geschäfts einer Kollektivgesellschaft durch einen Gesellschafter, Diss. Bern 1956
- WIELAND ALFRED, Willensmängel beim Beitritt zu einer Handelsgesellschaft, in: Festgabe zum 70. Geburtstag von Carl Wieland, Basel 1934
- ZOBL D., Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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