Aus wichtigen Gründen kann der Richter auf Ausschluss eines Gesellschafters und auf dessen Abfindung erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
Dabei gelten folgende Kautelen:
- Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die Weiterführung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar ist
- Ein Verschulden des auszuschliessenden Gesellschafters ist nicht notwendig.
Gesetzliche Grundlage
Art. 619 OR
1 Für die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und für die Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Kollektivgesellschaft.
2 Fällt ein Kommanditär in Konkurs oder wird sein Liquidationsanteil gepfändet, so sind die für den Kollektivgesellschafter geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. Dagegen haben der Tod und die Entmündigung des Kommanditärs die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Art. 577 OR
II. Ausschliessung durch den Richter
Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann der Richter auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
Judikatur
- BGE 89 II 153
- ZR 1941 Nr. 37
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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