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Kollektivgesellschaft

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Anteil an Gewinn und Verlust

Rechtsgebiet:
Kollektivgesellschaft
Stichworte:
Kollektivgesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Regeln für Verteilung von Gewinn und Verlust bei der Kollektivgesellschaft lauten – ergänzend – wie folgt:

  • Vertragliche Regelung
    • Individuelle Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Kollektivgesellschafter, gemäss Gesellschaftsvertrag
  • Gesetzliche Regelung
    • Anspruch auf Verzinsung des Kapitalanteils zu 4 % [vgl. OR 558 Abs. 2]
      • Zinssatz kann im Gesellschaftsvertrag angepasst werden [OR 558 Abs. 2 Satz 2]
      • Zins ist unabhängig vom Geschäftsergebnis geschuldet [vgl. OR 560 Abs. 1]
      • Zinsauszahlung auch während Geschäftsjahr (und nicht erst nach Feststehen des Geschäftsergebnisses) zulässig [vgl. OR 559 Abs. 2]
    • Honoraranspruch für die Tätigkeit des Gesellschafters
      • nur, wenn vertraglich vorgesehen [vgl. OR 558 Abs. 3]
      • allf. Honoraranspruch ist unabhängig vom Geschäftsergebnis geschuldet [vgl. OR 560 Abs. 1]
      • allf. Honorarzahlung auch während Geschäftsjahr (und nicht erst nach Feststehen des Geschäftsergebnisses) zulässig [vgl. OR 559 Abs. 2]
    • Anteil an Gewinn oder am Verlust
      • Berechnungsgrundlage
        • Kaufmännische Buchführung [vgl. OR 957 ff.]
        • Bilanz und Erfolgsrechnung / Jahresabschluss
        • Auszahlung allf. Gewinnanteil
          • erst nach bilanziellem Feststehen des Geschäftsergebnisses [vgl. OR 559 Abs. 2]
          • nur bei Überschuss, und zwar erst wenn alle Verluste früherer Jahre ausgeglichen sind [vgl. OR 560 Abs. 1]
        • Verteilung (ohne Regelung Massgeblichkeit der Bestimmungen des Rechts der einfachen Gesellschaft [vgl. OR 533])
          • nach Köpfen
          • unabhängig von Art und Umfang der Beiträge des Gesellschafters
          • gleicher Anteil an Gewinn oder Verlust
            • Regelung nur des Anteils am Gewinn > gleiche Verlusttragung
            • Regelung nur der Verlusttragung > gleicher Gewinnanteil

Nichtbezug von Zinsen, Honoraren und Gewinnanteil sind nach Vorliegen der Bilanz dem Kapitalanteil des Gesellschafters gutzuschreiben, sofern und soweit kein Gesellschafter dagegen Einspruch erhebt [vgl. OR 559 Abs. 3].

Judikatur

BGE 77 II 49

Weiterführende Informationen

» Einfache Gesellschaft: Anteil an Gewinn und Verlust

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