Die Regeln für Verteilung von Gewinn und Verlust bei der Kollektivgesellschaft lauten – ergänzend – wie folgt:
- Vertragliche Regelung
- Individuelle Verteilung von Gewinn und Verlust auf die Kollektivgesellschafter, gemäss Gesellschaftsvertrag
- Gesetzliche Regelung
- Anspruch auf Verzinsung des Kapitalanteils zu 4 % [vgl. OR 558 Abs. 2]
- Zinssatz kann im Gesellschaftsvertrag angepasst werden [OR 558 Abs. 2 Satz 2]
- Zins ist unabhängig vom Geschäftsergebnis geschuldet [vgl. OR 560 Abs. 1]
- Zinsauszahlung auch während Geschäftsjahr (und nicht erst nach Feststehen des Geschäftsergebnisses) zulässig [vgl. OR 559 Abs. 2]
- Honoraranspruch für die Tätigkeit des Gesellschafters
- nur, wenn vertraglich vorgesehen [vgl. OR 558 Abs. 3]
- allf. Honoraranspruch ist unabhängig vom Geschäftsergebnis geschuldet [vgl. OR 560 Abs. 1]
- allf. Honorarzahlung auch während Geschäftsjahr (und nicht erst nach Feststehen des Geschäftsergebnisses) zulässig [vgl. OR 559 Abs. 2]
- Anteil an Gewinn oder am Verlust
- Berechnungsgrundlage
- Kaufmännische Buchführung [vgl. OR 957 ff.]
- Bilanz und Erfolgsrechnung / Jahresabschluss
- Auszahlung allf. Gewinnanteil
- erst nach bilanziellem Feststehen des Geschäftsergebnisses [vgl. OR 559 Abs. 2]
- nur bei Überschuss, und zwar erst wenn alle Verluste früherer Jahre ausgeglichen sind [vgl. OR 560 Abs. 1]
- Verteilung (ohne Regelung Massgeblichkeit der Bestimmungen des Rechts der einfachen Gesellschaft [vgl. OR 533])
- nach Köpfen
- unabhängig von Art und Umfang der Beiträge des Gesellschafters
- gleicher Anteil an Gewinn oder Verlust
- Regelung nur des Anteils am Gewinn > gleiche Verlusttragung
- Regelung nur der Verlusttragung > gleicher Gewinnanteil
- Berechnungsgrundlage
- Anspruch auf Verzinsung des Kapitalanteils zu 4 % [vgl. OR 558 Abs. 2]
Nichtbezug von Zinsen, Honoraren und Gewinnanteil sind nach Vorliegen der Bilanz dem Kapitalanteil des Gesellschafters gutzuschreiben, sofern und soweit kein Gesellschafter dagegen Einspruch erhebt [vgl. OR 559 Abs. 3].
Gesetzliche Grundlage
Judikatur
Weiterführende Informationen
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